Eine Förderung ist zulässig, wenn die entsprechenden Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen
- der gemeinsamen Erholung unter Gleichaltrigen dienen,
- Teamfähigkeit, den Umgang miteinander und der Begegnung mit Ungewohntem und Fremdem fördern,
- Möglichkeiten für neue Erfahrungen und eine Erweiterung des eigenen Horizontes schaffen,
- Erlebnisse von Eigenverantwortung, Selbstständigkeit und Solidarität ermöglichen,
- allgemeine Lebensfragen ansprechen und Werte für die persönliche Entwicklung vermitteln.
Die Gemeinde Stockelsdorf fördert Freizeitmaßnahmen für Kinder und Jugendliche nach folgenden Richtlinien:
Gefördert werden Jugenderholungsmaßnahmen mit einer Dauer von mindestens 3 Tagen, sofern eine Förderung nach den Richtlinien des Kreisjugendamtes möglich ist. Der Zuschuss wird für höchstens 21 Tage gewährt.
Die Zuschusshöhe beträgt 3,00 € je Tag und Teilnehmer.
Als zuschussberechtigt werden anerkannt
- Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz in Stockelsdorf im Alter von 6 bis 18 Jahren, sowie Schüler, Studenten, Auszubildende und Wehr- und Zivildienstleistende, die noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben,
- Gruppen mit einer Gruppenstärke von mindestens 7 Personen,
- je angefangenen 7 Personen eine Betreuungs-/Leitungsperson.
An der Jugenderholungsmaßnahme müssen mindestens sieben der unter Buchstabe Nummer 1 aufgeführten Personen und ein Leiter/Betreuer teilnehmen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zahl der Betreuer erhöht werden.
Der Zuschuss wird nur auf Antrag gewährt. Zuschussempfänger ist der Träger der Maßnahme. Als Träger kommen keine Einzelpersonen, sondern nur Gruppen in Betracht, die im Rahmen ihrer Arbeit eine kontinuierliche Jugendarbeit gewährleisten, in der Regel Träger der freien Jugendhilfe wie Verbände und Vereine, Kirchen und Religionsgemeinschaften und Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
Dem Antrag sind eine Teilnehmerliste mit Wohnanschrift und Geburtsdatum.