Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Planunterlagen in dem Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den Neubau der 380-kV-Leitung Kreis Segeberg - Raum Lübeck LH-13-328, Ostküstenleitung Abschnitt 1 hier: 1. Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Wesentlicher Inhalt der Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens:
- Verschiebung des Umspannwerks Kreis Segeberg in westliche Richtung
- Änderung an der Erdkabeltrasse (Verlegeart) im Bereich Henstedt-Ulzburg und im Bereich des Dükers (Anpassung Vorbau)
- Aufweitung der Schutzbereiche der Unterquerungen der Erdkabeltrasse im Bereich Henstedt-Ulzburg und Kisdorferwohld
- Änderung an der Kabelübergangsanlage im Bereich Henstedt-Ulzburg/ Ost, Kisdorferwohld/ Ost und Kisdorferwohld/ West
- Änderungen an Zufahrten und Zuwegungen
- Änderung der Provisorien
- Ergänzung diverser Ausweichbuchten
- Änderung einer Einleitstelle
- Anpassung der naturschutzfachlichen Unterlagen
- Anpassung der Kompensation
sowie weitere aus den Planänderungsunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf den Gebieten der Gemeinden Henstedt-Ulzburg, Alvesloe, Kisdorf, Sievershütten, Oering, Sülfeld, Groß Niendorf, Wakendorf I, Bahrenhof, Strukdorf, Bühnsdorf, Neuengörs, Ellerau im Kreis Segeberg, der Gemeinden Travenbrück, Feldhorst, Rehhorst, Heilshoop, Mönkhagen und der Stadt Bad Oldesloe im Kreis Stormarn sowie der Gemeinde Stockelsdorf im Kreis Ostholstein.
Antragsteller, zuständige Behörde, UVP-Pflicht
Zu dem oben genannten Leitungsvorhaben hat das Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) am 29.09.2023 einen Planfeststellungsbeschluss erlassen, so dass die TenneT TSO GmbH (im Folgenden: Vorhabenträgerin) diese Leitung nunmehr errichten darf.
Im Zuge der nun begonnenen Bauausführung und der dabei durchgeführten Abstimmung und Planung hat die Vorhabenträgerin neue Erkenntnisse gewonnen, die eine Anpassung der festgestellten Planung erfordern. Mit Schreiben vom 22.01.2024 hat sie daher beim AfPE eine Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gem. § 43d EnWG i. V. m. § 143 des Allgemeinen Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) beantragt.
Das AfPE hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2024 festgestellt, dass für die hier beantragte Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verzichtet werden kann. Diese Entscheidung wurde gem. § 5 Abs. 2 UVPG im UVP-Portal am 19.01.2024 bekanntgegeben.
Veröffentlichung/Auslegung der Planänderungsunterlagen
Das AfPE führt die nach § 43a EnWG i. V. m. § 140 Abs. 3 LVwG erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung durch.
Die Planänderungsunterlagen zu diesem Vorhaben können über die Internetseiten der unten genannten für die Auslegung zuständigen Ämter und Gemeinden zur Einsicht aufgerufen werden. Die Auslegung der Unterlagen wird gem. § 43a EnWG durch Veröffentlichung im Internet bewirkt.
Die Planänderungsunterlagen können darüber hinaus auf der Internetseite
www.schleswig-holstein.de/afpe
unter dem Vorhabennamen „Ostküstenleitung / Ostküstenleitung 1. Bauabschnitt –Kreis Segeberg – Raum Lübeck“ abgerufen werden.
Die Auslegung der Planänderungsunterlagen erfolgt
vom 11.03.2024 bis einschließlich 10.04.2024.
Sie haben zudem die Möglichkeit während der Dauer der Auslegung einen USB-Stick beim AfPE als alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit mittels E-Mail an posteingang@afpe.landsh.de oder postalisch beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, Amt für Planfeststellung Energie (AfPE), Mercatorstraße 3, 24106 Kiel anzufordern.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und im Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Der oder dem Betroffenen kann bei den unten genannten für die Auslegung zuständige Ämtern und Gemeinden unter Vorlage ihres oder seines Personalausweises oder Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben dort eine schriftliche Vollmacht der oder des Vertretenen vorzulegen.
Die Schlüsselnummer kann auch beim AfPE abgefragt werden (posteingang@afpe.landsh.de). Bitte beachten Sie, dass eine beim AfPE angeforderte Auskunft über die Schlüsselnummer nur schriftlich an die im Schlüsselverzeichnis angegebene Adresse beantwortet wird, so dass Sie den Postlauf einrechnen müssen.
Einwendungen/Stellungnahmen
Jede Person, deren Belange durch die Planänderung vor Fertigstellung berührt werden, kann bis
einschließlich 24.04.2024
schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen
AfPE 12-667-PFV 380-kV-Ltg Segeberg - Lübeck
während der Öffnungszeiten oder nach Terminabsprache Einwendungen gegen den Plan erheben bei folgenden Stellen:
1)
Gemeindeverwaltung Henstedt-Ulzburg
3. OG, Zi 3.14
Rathausplatz 1
24558 Henstedt-Ulzburg
www.henstedt-ulzburg.de
2.)
Amt Auenland Südholstein
Raum E.15
Kirchenweg 11
24568 Nützen
www.auenland-suedholstein.de
3.)
Amt Kisdorf
Raum 5
Winsener Straße 2
24568 Kattendorf
www.amt-kisdorf.de
4.)
Amt Itzstedt
EG Zi.18
Segeberger Straße 41
23845 Itzstedt
www.amt-itzstedt.de
5.)
Amt Leezen
1. OG - Zi. 106
Hamburger Straße 28
23816 Leezen
www.amt-leezen.de
6.)
Amt Trave-Land
EG Zi. 14
Waldemar-von-Mohl-Straße 10
23795 Bad Segeberg
www.amt-trave-land.de
7.)
Amt Bad-Oldesloe-Land
Zi. 2.05
Louise-Zietz-Str. 4
23843 Bad Oldesloe
www.amt-bad-oldesloe-land.de
8.)
Stadtverwaltung Bad Oldesloe
Ebene 9
Markt 5
23843 Bad Oldesloe
www.badoldesloe.de
9.)
Amt Nordstormarn
Bauamt, EG Zimmer A1 und A6
Am Schiefen Kamp 10
23858 Reinfeld (Holstein)
www.amt-nordstormarn.de
10.)
Gemeinde Stockelsdorf
2. Stock, Zi. 204
Ahrensböker Straße 7
23617 Stockelsdorf
www.stockelsdorf.de
11.)
Gemeinde Ellerau
Zi. 04; EG
Berliner Damm 2
25479 Ellerau
www.ellerau.de
12.)
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
des Landes Schleswig-Holstein
Amt für Planfeststellung Energie (AfPE)
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 141 LVwG einzulegen, können innerhalb der genannten Frist Stellungnahmen abgeben.
Die Erhebung von Einwendungen ist ferner durch alle Übermittlungswege möglich, die förmlich die Schriftform ersetzen, wie z. B. per Fax, wenn das Original mit einer Unterschrift versehen ist, als elektronisches Dokument per De-Mail oder versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die zusätzlich zu den o. g. Postanschriften nutzbaren Adressen lauten:
Fax 0431/988-8841 (AfPE) oder Fax-Nr. der für die Auslegung zuständigen Gemeinden bzw. Ämter
De-Mail poststelle@melund.landsh.DE-MAIL.de oder DE-Mail-Adresse der für die Auslegung zuständigen Gemeinden bzw. Ämter
Die Übermittlung als einfache E-Mail bewirkt dagegen keinen rechtswirksamen Eingang.
Daneben ist die Abgabe einer Stellungnahme für die o.g. Vereinigungen und die Erhebung einer Einwendung über den Basisdienst BOB-SH möglich, welchen Sie auch über die o.g. Internetseite des AfPE (mittels Link zum Verfahren) erreichen. Eine Online-Einwendung über BOB-SH setzt als Ersatz der Schriftform eine dortige Registrierung mit besonderer Authentifizierung (Servicekonto Plus) voraus.
Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Stellen. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen sowie den Namen und die vollständige Anschrift des oder der Einwendenden enthalten.
Nach Ablauf der genannten Frist (24.04.2024) sind Stellungnahmen der o. g. Vereinigungen und Einwendungen für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf besonderen privatrechtlichen Titeln (§ 140 Abs. 4 S. 3 LVwG).
Informationen zur Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten im Planfeststellungsverfahren sind dem Informationsblatt des AfPE zum Datenschutz zu entnehmen.
Dieses ist unter www.schleswig-holstein.de/afpe abrufbar.
Gem. § 43a Nr. 2 EnWG werden die Einwendungen und Stellungnahmen den Vorhabenträgerinnen zur Erstellung einer Erwiderung zur Verfügung gestellt; auf Verlangen der Einwendenden kann dabei deren oder dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
Hinweise zu Erörterungstermin, Planänderungsbeschluss, Veränderungssperre
Für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens soll von einer Erörterung abgesehen werden (§ 43d Satz 1 EnWG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser zuvor örtlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die fristgerecht Stellungnahmen abgegeben oder Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch amtliche Bekanntmachung des Erörterungstermins im Amtsblatt für Schleswig-Holstein und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ersetzt werden.
Die Teilnahme an einem etwaigen Erörterungstermin ist freiwillig. Beim Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne sie oder ihn verhandelt werden.
In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten und sind dann im Planänderungsbeschluss zu entscheiden.
Die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist in jedem Schritt des Verfahrens möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des AfPE zu geben ist.
Entschädigungsansprüche, soweit über diese nicht im Planänderungsbeschluss dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Äußerungen von Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
Der Planänderungsbeschluss wird gem. § 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG öffentlich bekanntgegeben, indem er auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde (AfPE) (www.schleswig-holstein.de/afpe) mit Rechtsbehelfsbelehrung für 2 Wochen zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben, in diesem Fall die Planänderung vor Fertigstellung, voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird.
Mit dem Beginn der Auslegung der Unterlagen tritt die Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft, d. h. auf den vom Plan betroffenen Flächen dürfen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen mit wenigen Ausnahmen nicht vorgenommen werden. Darüber hinaus kann ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht nach § 44a Abs. 3 EnWG an den vom Plan betroffenen Flächen zustehen.
Kiel, den 19.02.2024
Ministerium für Energiewende,
Klimaschutz, Umwelt und Natur
des Landes Schleswig-Holstein
-Amt für Planfeststellung Energie-
gez. Martens