Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Planunterlagen in dem Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den Neubau und Betrieb der 380-kV-Leitung Raum Lübeck - Siems, LH-13-330 - Ostküstenleitung 2. Bauabschnitt und der 110-kV-Leitung Raum Lübeck - Siems, LH-13-183 hier: 3. Planänderung
Wesentlicher Inhalt der Planänderung ist:
- Artenschutzrechtliche Ausnahme zur Hälterung von Zauneidechsen bei Mast 26
- Knickverlegung im Naturschutzgebiet Sielbektal
- Herausnahme der Zuwegung am Eichenhügel
- Anpassung bzw. Entfall von Kompensationsmaßnahmen
- Umlegung von einer Rohrleitung an Mast 8
- Anpassung der wasserrechtlichen Unterlage
- Redaktionelle Anpassungen
sowie weitere aus den Planänderungsunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf den Gebieten der Gemeinden Ratekau und Stockelsdorf im Kreis Ostholstein.
Antragsteller, zuständige Behörde, UVP-Pflicht
Die TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, und die Schleswig-Holstein Netz AG, Schleswag-HeinGas-Platz 1, 25451 Quickborn, haben aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen, der Ergebnisse der Erörterungstermine sowie zwischenzeitlich gewonnener Erkenntnisse, den mit der Bekanntmachung vom 14.04.2022 erstmalig und mit Bekanntmachung vom 18.07.2023 zum zweiten Mal ausgelegten Plan geändert und hierfür ein Planänderungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beantragt. Das zum Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur Schleswig-Holstein (MEKUN) gehörende Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) ist sowohl für das Anhörungsverfahren als auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vorhaben zuständig. Diese Entscheidung erfolgt mittels eines Planfeststellungsbeschlusses. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch die Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Vorhabenträgerinnen und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.
Für die beantragten Vorhaben ist gemäß § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Anlage 1 Nr. 19.1.1 Spalte 1 (Leitungsanlage mit einer Länge von mehr als 15 km und einer Nennspannung von 220 kV oder mehr) die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Eine Vorprüfung gem. § 7 UVPG war somit nicht notwendig.
Durch die Veröffentlichung und Auslegung der Planunterlagen erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen der Bauvorhaben nach § 18 und § 19 UVPG. Die Beteiligung beschränkt sich gem. § 22 Abs. 1 S. 3 UVPG auf die Unterlagen dieser Planänderung.
Veröffentlichung/Auslegung der Planänderungsunterlagen
Das AfPE führt die nach § 43a EnWG i. V. m. § 140 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung durch.
Die Planänderungsunterlagen zu diesem Vorhaben können über die Internetseiten der unten genannten für die Auslegung zuständigen Ämter und Gemeinden zur Einsicht aufgerufen werden. Die Auslegung der Unterlagen wird gem. § 43a EnWG durch Veröffentlichung im Internet bewirkt.
Die Planänderungsunterlagen können darüber hinaus auf der Internetseite
www.schleswig-holstein.de/afpe
unter dem Vorhabennamen „Ostküstenleitung / Ostküstenleitung 2. Bauabschnitt – Raum Lübeck – Siems“ eingesehen werden.
Die Auslegung erfolgt
vom 07.05.2024 bis einschließlich 06.06.2024.
Ausgelegt werden auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen der Vorhaben. Dies sind u. a. die geänderten Teile des Anhangs A des Erläuterungsberichts und des Fachbeitrags Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sowie der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) und der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag. Gem. § 20 UVPG können der Inhalt der Bekanntmachung und die nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen auch über das UVP-Portal-Verbund eingesehen werden (https://www.uvp-verbund.de).
Sie haben zudem die Möglichkeit während der Dauer der Auslegung einen USB-Stick beim AfPE als alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit mittels E-Mail an posteingang@afpe.landsh.de oder postalisch beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, Amt für Planfeststellung Energie (AfPE), Mercatorstraße 3, 24106 Kiel anzufordern.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und im Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Der oder dem Betroffenen kann bei den unten genannten für die Auslegung zuständige Gemeinden unter Vorlage ihres oder seines Personalausweises oder Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben dort eine schriftliche Vollmacht der oder des Vertretenen vorzulegen.
Die Schlüsselnummer kann auch beim AfPE abgefragt werden (posteingang@afpe.landsh.de). Bitte beachten Sie, dass eine beim AfPE angeforderte Auskunft über die Schlüsselnummer nur schriftlich an die im Schlüsselverzeichnis angegebene Adresse beantwortet wird, so dass Sie den Postlauf einrechnen müssen.
Einwendungen/Stellungnahmen
Jede Person, deren Belange durch die Planänderung berührt werden, kann bis
einschließlich 08.07.2024
schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen
AfPE 12-667-PFV 380-kV-Ltg Lübeck – UW Siems
während der Öffnungszeiten oder nach Terminabsprache Einwendungen gegen den Plan erheben bei folgenden Stellen:
1)
Gemeinde Ratekau
Raum 70
Bäderstraße 19
23626 Ratekau
www.ratekau.de
2.)
Gemeinde Stockelsdorf
2. Stock, Zi. 204
Ahrensböker Straße 7
23617 Stockelsdorf
www.stockelsdorf.de
3.)
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
des Landes Schleswig-Holstein
Amt für Planfeststellung Energie (AfPE)
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 141 LVwG einzulegen, können innerhalb der genannten Frist Stellungnahmen abgeben.
Die Erhebung von Einwendungen ist ferner durch alle Übermittlungswege möglich, die förmlich die Schriftform ersetzen, wie z. B. per Fax, wenn das Original mit einer Unterschrift versehen ist, als elektronisches Dokument per De-Mail oder versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die zusätzlich zu den o. g. Postanschriften nutzbaren Adressen lauten:
Fax 0431/988-8841 (AfPE) oder Fax-Nr. der für die Auslegung zuständigen Gemeinden
De-Mail poststelle@melund.landsh.DE-MAIL.de oder DE-Mail-Adresse der für die Auslegung zuständigen Gemeinden
Die Übermittlung als einfache E-Mail bewirkt dagegen keinen rechtswirksamen Eingang.
Daneben ist die Abgabe einer Stellungnahme für die o.g. Vereinigungen und die Erhebung einer Einwendung über den Basisdienst BOB-SH möglich, welchen Sie auch über die o.g. Internetseite des AfPE (mittels Link zum Verfahren) erreichen. Eine Online-Einwendung über BOB-SH setzt als Ersatz der Schriftform eine dortige Registrierung mit besonderer Authentifizierung (Servicekonto Plus) voraus.
Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Stellen. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen sowie den Namen und die vollständige Anschrift des oder der Einwendenden enthalten.
Nach Ablauf der genannten Frist (08.07.2024) sind Stellungnahmen der o. g. Vereinigungen und Einwendungen für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf besonderen privatrechtlichen Titeln (§ 140 Abs. 4 S. 3 LVwG, § 21 Abs. 4 UVPG).
Informationen zur Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten im Planfeststellungsverfahren sind dem Informationsblatt des AfPE zum Datenschutz zu entnehmen. Dieses ist unter www.schleswig-holstein.de/afpe abrufbar.
Gem. § 43a Nr. 2 EnWG werden die Einwendungen und Stellungnahmen den Vorhabenträgerinnen zur Erstellung einer Erwiderung zur Verfügung gestellt; auf Verlangen der Einwendenden kann dabei deren oder dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
Hinweise zu Erörterungstermin, Planfeststellungbeschluss, Veränderungssperre
Für die Planänderung des Vorhabens kann im Regelfall von einer Erörterung im abgesehen werden (§43a Nr. 4 EnWG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser zuvor örtlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die fristgerecht Stellungnahmen abgegeben oder Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch amtliche Bekanntmachung des Erörterungstermins im Amtsblatt für Schleswig-Holstein und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ersetzt werden.
Die Teilnahme an einem etwaigen Erörterungstermin ist freiwillig. Beim Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne sie oder ihn verhandelt werden.
In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten und sind dann im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden.
Die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist in jedem Schritt des Verfahrens möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des AfPE zu geben ist.
Entschädigungsansprüche, soweit über diese nicht im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
Durch die Einsichtnahme in die Planänderungsunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Äußerungen von Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
Der Planfeststellungsbeschluss wird gem. § 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG sowie § 27 Abs. 1 UVPG öffentlich bekanntgegeben.
Zu diesem Zweck wird dieser auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde (AfPE) (www.schleswig-holstein.de/afpe) mit Rechtsbehelfsbelehrung für 2 Wochen zugänglich gemacht und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird.
Mit dem Beginn der Auslegung der Unterlagen tritt die Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft, d. h. auf den vom Plan betroffenen Flächen dürfen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen mit wenigen Ausnahmen nicht vorgenommen werden. Darüber hinaus kann ab diesem Zeitpunkt den Vorhabenträgerinnen ein Vorkaufsrecht nach § 44a Abs. 3 EnWG an den vom Plan betroffenen Flächen zustehen. Die Bekanntmachungen vom 14.04.2022 und 18.07.2023 haben diesbezüglich
weiterhin Bestand.
Kiel, den 09.04.2024
Ministerium für Energiewende,
Klimaschutz, Umwelt und Natur
des Landes Schleswig-Holstein
-Amt für Planfeststellung Energie-
gez. Martens