Grundsteuerreform
Informationsblatt zur Grundsteuer
Warum die Grundsteuer reformiert wird
Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach dem Wert von Grundstücken und Gebäuden. Die meisten Daten sind jedoch veraltet. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb den Gesetzgeber dazu verpflichtet, die Grundsteuer zu reformieren und dafür aktuelle Bewertungen vorzunehmen.
Drei Faktoren – Ein Ergebnis
Erster Bescheid: Der Grundsteuerwertbescheid
Anhand der Daten in der Grundsteuererklärung, berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert– den steuerlichen Wert der Immobilie. Daraufhin stellt es den Grundsteuerwertbescheid (Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert) aus. Er ersetzt den bisherigen Einheitswertbescheid.
Der Grundsteuerwertbescheid ist die Grundlage aller weiteren Berechnungen. Deshalb nennt man diesen auch Grundlagenbescheid. Alle weiteren Bescheide, in denen der Grundsteuermessbetrag und die Grundsteuer berechnet werden, sind Folgebescheide.
Zweiter Bescheid: Der Grundsteuermessbescheid
Als Nächstes ermittelt das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag. Darin wird also nur der steuerliche Wert aus dem ersten Bescheid mit der Steuermesszahl multipliziert. Aber auch dafür gibt es einen Bescheid: den Grundsteuermessbescheid (Feststellungsbescheid über den Grundsteuermessbetrag).
Dritter Bescheid: Der Grundsteuerbescheid
Der letzte Bescheid ist der Grundsteuerbescheid. Darin wird der Grundsteuermessbetrag mit einem weiteren Prozentsatz (Hebesatz) multipliziert. Das Ergebnis ist dann der endgültige Betrag der Grundsteuer, die ab 2025 zu entrichten ist. Im Unterschied zu den anderen Bescheiden, wird der Grundsteuerbescheid von der Gemeinde erstellt und versendet.
Formel:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Der erste und zweite Bescheid sind Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde. Sie sind keine Zahlungsaufforderungen. Nach Erhalt muss also nichts an das Finanzamt bezahlt werden. Damit informiert das Finanzamt lediglich über die Berechnungsgrundlagen der künftigen Grundsteuer.
Enthält einer der Bescheide Fehler in der Berechnung, wirkt sich das auf die Folgebescheide aus (mit dem Ergebnis, dass eventuell eine zu hohe Grundsteuer zu zahlen ist).
Im Grundlagenbescheid (dem ersten Bescheid) werden die steuerlichen Grundlagen festgelegt, die für die spätere Steuerfestsetzung gültig sind. Bei einem Fehler muss binnen eines Monats Widerspruch beim Finanzamt gegen den Grundlagenbescheid erhoben werden. Ansonsten wird er bestandskräftig. Ein Widerspruch erst gegen den dritten Bescheid, den Grundsteuerbescheid, kommt zu spät und bringt dann nichts mehr.
Fazit:
Wenn die Gemeinde die in den Grundlagenbescheiden festgesetzten Werte und den Hebesatz richtig verwendet hat, handelt es sich um einen korrekten Grundsteuerbescheid.
Ein Widerspruch, der an die Gemeinde zu richten ist, sollte nur dann abgegeben werden, wenn z. B. der Grundsteuermessbetrag und/oder der Hebesatz fehlerhaft übernommen worden ist/sind.
Muss ich ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlen?
Was bedeutet Aufkommensneutralität?
Der Begriff wird oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt wie in den Vorjahren, als die Reform noch bevorstand. Die Reform als solche soll also kein Grund dafür sein, dass sich das Aufkommen verändert. Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die individuelle Grundsteuer gleichbleibt. Wenn die Neubewertung ergibt, dass die Immobilie im Vergleich stark an Wert zugelegt hat, wird künftig mehr Grundsteuer fällig – auch dann, wenn die Gemeinde 2025 ihr Gesamtaufkommen an Grundsteuer nicht erhöht.