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25.07.2023

Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Planunterlagen in dem Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den Neubau und Betrieb der 380-kV-Leitung Raum Lübeck - Siems, LH-13-330 - Ostküstenleitung 2. Bauabschnitt und der 110-kV-Leitung Raum Lübeck - Siems, LH-13-183 hier: 1. Planänderung

Wesentlicher Inhalt der Planänderung:

• Anpassung der Trassierung im Bereich Umspannwerk (UW) Raum Lübeck aufgrund einer Verschiebung des geplanten Umspannwerks
• Verschiebung der Maststandorte 16 und 17 auf die Flurstücksgrenzen
• Anpassung der Trassierung an den Maststandorten 18,19 und 20 aufgrund einer Altablagerung
• Anpassung der Trassierung an den Maststandorten 29 bis 32 aufgrund einer Altablagerung
• Anpassung der Trassierung im Bereich UW Siems aufgrund der geänderten Planung des Ersatzneubaus
• Anpassung der Provisorienplanung im nördlichen Bereich des UW Siems bis Höhe Tiefenende
• Änderung der Masthöhe in verschiedenen Bereichen
• Änderung der Kompensationsmaßnahmen

sowie weitere aus den Planänderungsunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf den Gebieten der Gemeinden Stockelsdorf und Ratekau sowie der Stadt Bad Schwartau im Kreis Ostholstein und der kreisfreien Hansestadt Lübeck.

Antragsteller, zuständige Behörde, UVP-Pflicht
Die TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, und die Schleswig-Holstein Netz AG, Schleswag-HeinGas-Platz 1, 25451 Quickborn, haben aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen, der Ergebnisse der Erörterungstermine sowie zwischenzeitlich gewonnener Erkenntnisse, den mit der Bekanntmachung vom 14.04.2022 erstmalig ausgelegten Plan geändert und hierfür ein Planänderungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beantragt. Das zum Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur Schleswig-Holstein (MEKUN) gehörende Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) ist sowohl für das Anhörungsverfahren als auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vorhaben zuständig. Diese Entscheidung erfolgt mittels eines Planfeststellungsbeschlusses.

Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch die Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Vorhabenträgerinnen und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.

Für die beantragten Vorhaben ist gemäß § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Anlage 1 Nr. 19.1.1 Spalte 1 (Leitungsanlage mit einer Länge von mehr als 15 km und einer Nennspannung von 220 kV oder mehr) die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Eine Vorprüfung gem. § 7 UVPG war somit nicht notwendig.

Durch die Veröffentlichung und Auslegung der Planunterlagen erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen der Bauvorhaben nach § 18 und § 19 UVPG.

Veröffentlichung/Auslegung der Planänderungsunterlagen
Das AfPE führt die nach § 43a EnWG i. V. m. § 140 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung durch.

Die Planunterlagen zu diesen Vorhaben liegen zur allgemeinen Einsichtnahme in der Zeit

vom 15.08.2023 bis einschließlich 14.09.2023

bei den nachgenannten Stellen während der allgemeinen Dienstzeiten aus.

1)
Gemeinde Stockelsdorf
2. Stock, Zimmer 204
Ahrensböker Straße 7
23617 Stockelsdorf

2)
Stadt Bad Schwartau
Zimmer 317
Markt 15
23611 Bad Schwartau

3)
Gemeinde Ratekau
Raum Blücher
Bäderstraße 19
23626 Ratekau

4)
Hansestadt Lübeck
Foyer des Fachbereichs Planen und Bauen
Mühlendamm 10 – 12
23552 Lübeck

Ausgelegt werden auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen der Vorhaben. Dies sind u. a. der Erläuterungsbericht, der UVP-Bericht sowie die allgemein verständliche Zusammenfassung (AVZ), der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP), der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag, der faunistische Fachbeitrag, die Natura 2000 Verträglichkeitsprüfungen, der Immissionsbericht, die Raumwiderstandsanalyse und der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und im Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Der oder dem Betroffenen kann am Auslegungsort unter Vorlage ihres oder seines Personalausweises oder Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben dort eine schriftliche Vollmacht der oder des Vertretenen vorzulegen.
Die Schlüsselnummer kann auch beim AfPE abgefragt werden
(posteingang@afpe.landsh.de). Bitte beachten Sie, dass eine beim AfPE angeforderte Auskunft über die Schlüsselnummer nur schriftlich an die im Schlüsselverzeichnis angegebene Adresse beantwortet wird, so dass Sie den Postlauf einrechnen müssen.

Als zusätzliches Informationsangebot stellt das AfPE die Planänderungsunterlagen zu diesen Vorhaben auf der Internetseite

www.schleswig-holstein.de/afpe

(mittels Link zum Verfahren) zur Einsichtnahme bereit.

Einwendungen/Stellungnahmen
Jede Person, deren Belange durch die Planänderung berührt werden, kann bis

einschließlich 16.10.2023

schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen

AfPE 12-667-PFV 380-kV-Ltg Lübeck - UW Siems

Einwendungen gegen den Plan erheben bei

• den oben angeführten Auslegungsstellen oder
• dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, Amt für Planfeststellung Energie (AfPE), Mercatorstraße 3, 24106 Kiel.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 141 LVwG einzulegen, können innerhalb der genannten Frist Stellungnahmen abgeben.

Die Erhebung von Einwendungen ist ferner durch alle Übermittlungswege möglich, die förmlich die Schriftform ersetzen, wie z. B. per Fax, wenn das Original mit einer Unterschrift versehen ist, als elektronisches Dokument per De-Mail oder versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die zusätzlich zu den o. g. Postanschriften nutzbaren Adressen lauten:

Fax          0431/988-8841 (AfPE) oder Fax-Nr. der Auslegungsstelle
De-Mail    poststelle@melund.landsh.DE-MAIL.de oder DE-Mail-Adresse der Auslegungsstelle

Die Übermittlung als einfache E-Mail bewirkt dagegen keinen rechtswirksamen Eingang.

Daneben ist die Abgabe einer Stellungnahme für die o.g. Vereinigungen und die Erhebung einer Einwendung über den Basisdienst BOB-SH möglich, welchen Sie auch über die o.g. Internetseite des AfPE (mittels Link zum Verfahren) erreichen. Eine Online-Einwendung über BOB-SH setzt als Ersatz der Schriftform eine dortige Registrierung mit besonderer Authentifizierung (Servicekonto Plus) voraus.

Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Stellen. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.
Einwendungen, welche zur 1. Planauslegung erhoben wurden, bleiben aufrechterhalten und benötigen keiner erneuten Einreichung.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen sowie den Namen und die vollständige Anschrift des oder der Einwendenden enthalten.

Nach Ablauf der genannten Frist (16.10.2023) sind Stellungnahmen der o. g. Vereinigungen und Einwendungen für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf besonderen privatrechtlichen Titeln (§ 140 Abs. 4 S. 3 LVwG).

Informationen zur Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten im Planfeststellungsverfahren sind dem Informationsblatt des AfPE zum Datenschutz zu entnehmen. Dieses liegt zusammen mit den Planfeststellungsunterlagen aus und ist unter www.schleswig-holstein.de/afpe abrufbar.

Gem. § 43a Nr. 2 EnWG werden die Einwendungen und Stellungnahmen den Vorhabenträgerinnen zur Erstellung einer Erwiderung zur Verfügung gestellt; auf Verlangen der Einwendenden kann dabei deren oder dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

Hinweise zu Erörterungstermin, Planfeststellungbeschluss, Veränderungssperre
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der fristgerecht erhobenen Einwendungen verzichten (§43a Nr. 3 Satz 1 EnWG). In den Fällen des § 43a Nr. 3 Satz 2 EnWG findet ein Erörterungstermin nicht statt. Der Verzicht auf einen Erörterungstermin ist im Stadium der Planänderung der gesetzliche Regelfall (§ 43a Nr. 4 EnWG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser zuvor örtlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die fristgerecht Stellungnahmen abgegeben oder Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch amtliche Bekanntmachung des Erörterungstermins im Amtsblatt für Schleswig-Holstein und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ersetzt werden.

Die Teilnahme an einem etwaigen Erörterungstermin ist freiwillig. Beim Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne sie oder ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten und sind dann im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden.

Die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist in jedem Schritt des Verfahrens möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des AfPE zu geben ist.

Entschädigungsansprüche, soweit über diese nicht im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Äußerungen von Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 141 Abs. 5 LVwG).

Mit dem Beginn der Auslegung der Unterlagen tritt die Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft, d. h. auf den vom Plan betroffenen Flächen dürfen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen mit wenigen Ausnahmen nicht vorgenommen werden. Darüber hinaus können ab diesem Zeitpunkt die Vorhabenträgerinnen ein Vorkaufsrecht nach § 44a Abs. 3 EnWG an den vom Plan betroffenen Flächen zustehen. Die Bekanntmachung vom 14.04.2022 hat diesbezüglich weiterhin Bestand.

Kiel, den 18.07.2023
Ministerium für Energiewende,
Klimaschutz, Umwelt und Natur
des Landes Schleswig-Holstein
-Amt für Planfeststellung Energie-
gez. Martens