Vorlage - V13/128/HA
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Aussage zur Barrierefreiheit:
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Begründung:
Gem. § 33 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) wählt die Gemeindevertretung unter Leitung
des ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte die Bürgervorsteherin bzw. den Bürgervorsteher.
Es sind folgende Wahlverfahren möglich:
1. Meiststimmenverfahren (§ 33 Abs. 1 i.V. mit § 40 Abs. 3 GO)
2. auf Verlangen einer Fraktion nach gebundenem Vorschlagsrecht
( § 33 Abs. 2 i.V. mit § 39 Abs. 1 GO)
Gem. § 33 Abs. 5 GO wird die/ der neugewählte Bürgervorsteher/in vom ältesten Mitglied
der Gemeindevertretung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner
Obliegenheiten verpflichtet und in ihre/ seine Tätigkeit eingeführt.
Gem. § 33 Abs. 1 GO wählt die Gemeindevertretung unter der Leitung der/des neugewählten
Bürgervorsteherin/ Bürgervorstehers deren/dessen erste/n und zweite/n Stellvertreter/in.
Nach § 33 Abs. 5 GO werden die beiden soeben gewählten Stellvertreterinnen/ Stellvertreter
von der Bürgervorsteherin/dem Bürgervorsteher auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt:
„ 1. Frau/Herr............................................wird zur Bürgervorsteherin/
zum Bürgervorsteher gewählt.
2. Frau/Herr............................................wird zur/zum ersten Stellvertreter/in
der Bürgervorsteherin/des Bürgervorstehers gewählt.
3. Frau/Herr............................................wird zur/zum zweiten Stellvertreter/in
der Bürgervorsteherin/des Bürgervorstehers gewählt.“
Anlage/n: