Auszug - Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 -Neuaufstellung-, 6. Änderung "Ortszentrum", Gebiet nordöstlich der Segeberger Straße, südöstlich des Rathausmarktes sowie südwestlich des Ärztehauses und des öffentlichen Parkplatzes - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden -
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Herr Weidlich vom beauftragten Planungsbüro PROKOM erläutert die Planinhalte der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 –Neuaufstellung-. Aufgrund der geplanten Nutzungen ist die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Gesundheitswesen / Einzelhandel“ erforderlich, so dass der Flächennutzungsplan entsprechend anzupassen ist.
Im Rahmen der Diskussion wird eine Umsetzung des vorhandenen öffentlichen Toilettengebäudes angesprochen. Aus Sicht der Verwaltung ist das Gebäude an dem jetzigen Standort zu errichten. Eine Alternative wurde nicht gefunden.
Frau Bürgermeisterin Rahlf-Behrmann bittet die Ausschussmitglieder hierzu um Vorschläge. Da in der Sitzung keine Vorschläge genannt werden, bittet sie darum, direkt die Verwaltung anzusprechen, soweit hierzu neue Ideen entwickelt werden.
Allgemein wird auf die unzureichende Parkmöglichkeit im Ortszentrum hingewiesen.
Herr Rodewald verweist darauf, dass sich der Investor verpflichtet hat, in der Tiefgarage Stellplätze zu schaffen, die die im Stellplatzerlass geforderte Anzahl übersteigen.
Der Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit fass den Beschluss:
„1. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 -Neuaufstellung-, 6. Änderung "Ortszentrum", Gebiet nordöstlich der Segeberger Straße, südöstlich des Rathausmarktes sowie südwestlich des Ärztehauses und des öffentlichen Parkplatzes sind die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (ca. 7 Tage Auslegung) sowie die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch schriftlich auf der Grundlage des beiliegenden Vorentwurfes (liegt dem Original der Niederschrift als Anlage 2 bei) durchzuführen.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 –Neuaufstellung-, 6. Änd. ist § 13 a Baugesetzbuch anzuwenden.
2. Die wirksame Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist nach dem Satzungsbeschluss in einer 11. Änderung anzupassen.“
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig