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25.05.2022

Ortsübliche Bekanntmachung: Kartierungen zur 380-kV-Ostküstenleitung, Abschnitt 2 Raum Lübeck - Siems

TenneT TSO GmbH
Datum 23.05.2022

Ortsübliche Bekanntmachung:
380-kV-Ostküstenleitung, Abschnitt 2 Raum Lübeck – Siems


Das Projekt der 380-kV-Ostküstenleitung (Kreis Segeberg - Raum Lübeck - Raum Göhl) ist in drei Planungsabschnitte unterteilt. Der Abschnitt Raum Lübeck – Siems befindet sich im Planfeststellungsverfahren.


Kartierungsarbeiten:
Für die geplante 380-/110-kV-Leitung Raum Lübeck – Siems sind Aktualisierungen der bereits im Jahr 2017/2018 erfassten Umweltdaten geplant. Von Mai 2022 bis April 2023 finden entlang der Bestandsleitungen der 110-kV-Leitung sowie im Untersuchungsgebiet der geplanten 380-kV-Leitung Kartierungsarbeiten statt. Ziel der Kartierungsarbeiten ist die Überprüfung und Ergänzung der Erkenntnisse zum Umweltschutz, die anschließend zur möglichst umweltfreundlichen Planung des Projekts genutzt werden. Art und Umfang der Kartierungen sind abhängig von der Art bzw. Artengruppe die kartiert wird. Der zeitliche Ablauf der Kartierungen orientiert sich an den Lebenszyklen der Fauna und Flora, hängt von äußeren Umständen wie der Witterung ab und kann sich kurzfristig ändern. Die Dauer der einzelnen Kartierungen ist artspezifisch und kann auch von Witterungseinflüssen abhängen. Eine einzelfallbezogene Terminabstimmung ist wegen des einfachen Charakters der Begehungen nicht vorgesehen. Für Ihr Verständnis danken wir im Voraus.


Zu beachten ist, dass die einzelnen Flurstücke nicht von jeder Kartierungsmethode betroffen sind, sondern es finden auf den einzelnen Flurstücken konkrete, für den dort speziell vorgefundenen Lebens- und Naturraum, angepasste Kartierungen statt. Für die Kartierungen müssen nicht nur landwirtschaftliche, private und öffentliche Wege begangen und befahren, sondern in Einzelfällen auch private Grundstücke betreten werden. Die Kartierungen dauern rund 15 Minuten.


Um die Umweltdatengrundlage zu aktualisieren werden verschiedene Kartierungen angewendet. Diesbezüglich erfolgt die vorliegende Ankündigung. Folgende Kartierungen sind vorgesehen:


Begehungen:
Hierbei werden Biotop- und Nutzungstypen einer Fläche visuell überprüft. Die Erfassungen erfolgen zu Fuß oder von Wegen aus.


Baumhöhlenkartierung:
Bei Baumhöhlenkartierungen wird die Fläche des Untersuchungsgebietes systematisch abgeschritten und dabei jeder einzelne Baum von allen Seiten nach Höhlen, Spalten oder ausgefaulten Astabbrüchen visuell abgesucht. I.d.R. müssen dazu Wege nicht verlassen und private Grundstücke nicht betreten werden.

Betroffenheiten:
Angaben zur Betroffenheit können der Flurstücksliste unter https://www.tennet.eu/de/unser-netz/onshore-projekte-deutschland/ostkuestenleitung/bekanntmachungen/ entnommen werden.


Beauftragte Firma:
Die Kartierungsarbeiten im Abschnitt Raum Lübeck – Siems der Ostküstenleitung werden vom Umweltplanungsbüro GFN Gesellschaft für Freilandökologie und Naturschutzplanung mbH im Auftrag der TenneT TSO GmbH vorgenommen. Dafür ist es erforderlich, dass die Beauftragten Grundstücke betreten sowie wald- und landwirtschaftliche Wege des geplanten Projektraumes befahren werden. Die Begehung oder Befahrung erfolgt dabei mit größtmöglicher Rücksicht auf die Nutzung, sodass keine Flurschäden entstehen können.


Für einen reibungslosen Ablauf der Kartierungen bitten wir alle betroffenen Grundstückseigentümer und Pächter, den Mitarbeitern von GFN Gesellschaft für Freilandökologie und Naturschutzplanung mbH den Zugang zum jeweiligen Grundstück zu gestatten.


Zum Leitungsbauvorhaben 380-kV-Ostküstenleitung:
Der Gesetzgeber hat TenneT als Übertragungsnetzbetreiber damit beauftragt, die 380-kV-Ostküstenleitung zu planen, damit langfristig eine sichere, zuverlässige und leistungsfähige Energieversorgung in der Region gewährleistet ist. Das Vorhaben gliedert sich dabei in die Abschnitte Kreis Segeberg – Raum Lübeck, Raum Lübeck – Siems und Raum Lübeck – Raum Göhl. Grundlegend wird das Projekt als Freileitung geplant. Der Gesetzgeber hat jedoch die Möglichkeit geschaffen, einzelne Abschnitte für die Möglichkeit einer Teilerdverkabelung zu prüfen. Für den Abschnitt Raum Lübeck – Siems hat TenneT die Planfeststellungsunterlagen beim Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) in Kiel eingereicht.

Rechtliche Grundlage:
Nach § 44 Abs. 1 EnWG sind Eigentümer oder Nutzungsberechtigter der betroffenen Grundstücke verpflichtet, die zur Vorbereitung der Planung des Vorhabens notwendigen Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragten zu dulden.


Flurschäden können bei den Begehungen nicht entstehen. Es werden keine Maschinen eingesetzt; es handelt sich um Begehungen zu Fuß oder Befahrungen öffentlicher und wald- und landwirtschaftlicher Wege. Sollte es dennoch zu Schäden kommen, bitten wir um Benachrichtigung:


TenneT TSO GmbH

Sören Wendt

Referent für Bürgerbeteiligung

T +49 40 3038-2726

E-Mail: ostkuestenleitung@tennet.eu


Marina Traub
Teilprojektleiterin Genehmigung 380-kV-Ostküstenleitung Abschnitt Raum Lübeck – Siems

Sören Wendt
Referent für Bürgerbeteiligung 380-kV-Ostküstenleitung

Gesetzestext des § 44 EnWG
§ 44
Vorarbeiten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Weigert sich der Verpflichtete, Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten die Duldung dieser Maßnahmen anordnen.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.