Auszug - Beratung über den Erlass einer Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung der Gemeinde Stockelsdorf
|
Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
BM Samtleben erklärt, dass die Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung von dem Bürgervorsteher unterschrieben werden muss. Es folgt eine entsprechende Änderung in der Satzung.
GV Hintz rügt die Regelung in § 11, nach der Anträge einzelner Gemeindevertreter von der
oder dem Vorsitzenden auf die Tagesordnung genommen werden müssen, wenn sie von mindestens drei Mitgliedern der Gemeindevertretung unterzeichnet sind.
Diese Regelung würde zum Nachteil der BfB sein, da diese Partei nur ein Mitglied in der Gemeindevertretung hat.
BV Beckmann erklärt, dass es nach § 11 Satz 2 im Ermessen des Bürgervorstehers steht, ob er Anträge auf die Tagesordnung aufnehmen lässt, unabhängig von der Anzahl der Unterschriften.
Im Satz drei ist beschrieben, dass der Ausschussvorsitzende Anträge mit drei Unterschriften zulassen muss.
GV Hintz gibt sich mit der Antwort nicht zufrieden und stimmt gegen die Satzung.
Des Weiteren gibt GV Labeit gibt Auskunft zu dem stattgefundenen Beratungstreffen der Fraktionsvorsitzenden und erläutert die Änderungen.
Nach einer kurzen Diskussion wird der § 22 um den Absatz G ergänzt:
§ 22 Abs. G
Ausschussmitglieder können Angelegenheiten auf die Tagesordnung ihres Ausschusses setzen lassen.
Der Hauptausschuss beschließt:
Der Gemeindevertretung wird empfohlen, beiliegende Geschäftsordnung -mit der genannten Ergänzung unter § 22 um den Punkt G- zu beschließen.
Abstimmungsergebnis: 14 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme
Anzahl der gesetzlichen Mandatsträger/innen: 15
Anzahl der anwesenden Mandatsträger/innen: 15