Auszug - Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 64 für das Gebiet südwestlich der Schlesischen und Waldenburger Straße sowie südöstlich der rückwärtigen Bebauung der Lohstraße -Satzungsbeschluss und verfahrenslenkender Beschluss aufgrund von Änderungen nach deröffentlichen Auslegung-
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Herr
Rodewald erläutert die Änderungspunkte.
Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss empfiehlt / Die Gemeindevertretung beschließt
„1.
Über die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes
Nr. 64 abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit wird wie folgt entschieden:
s. Anlage 1
Die
Bürgermeisterin wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben
haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
2. Aufgrund des §10 des Baugesetzbuches sowie nach §
92 der Landesbauordnung beschließt die Gemeindevertretung den B.-Plan Nr. 64
(liegt dem Original der Niederschrift als Anlage 4 bei) für das Gebiet
südwestlich der Schlesischen und Waldenburger Straße sowie südöstlich der
rückwärtigen Bebauung der Lohstraße, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)
und dem Text (Teil B), unter Berücksichtigung der in der Begründung zu dieser
Vorlage genannten Änderungen, als Satzung.
3. Die
Begründung wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
4. Aufgrund
der beschlossenen Änderungen zum Bebauungsplan Nr. 64 ist ein
Beteiligungsverfahren auf der Grundlage des § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch
(Verkürzung der öffentlichen Auslegung auf 3 Wochen, Stellungnahmen können nur
zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden und die berührten
Behörden sind über die Auslegung entsprechend zu benachrichtigen bzw. zu
beteiligen) durchzuführen.
5. Die Bürgermeisterin wird beauftragt, den Satzungsbeschluss zum B.-Plan Nr. 64 nach § 10 Abs. 3 ortsüblich bekannt zu machen, sofern im Beteiligungsverfahren keine Anregungen oder Bedenken erhoben werden. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.“
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig