Seiteninhalt

Vorlage - V09/131/HA  

Betreff: Entschädigungsregelung für die Teilnahme an Sitzungen von Trägerausschüssen und Beiräten
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Kerbstadt, Axel
Federführend:Haupt- und Sozialamt   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Stockelsdorf Vorberatung
18.05.2009 
8.Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Gemeindevertretung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Aussage zur Barrierefreiheit:

Aussage zur Barrierefreiheit:

 

Ohne Relevanz

 

 

 

 

Begründung:

 

Aufgrund der zwischen den Trägern der Kindertagesstätten und der Gemeinde Stockelsdorf geschlossenen Trägerschaftsverträge sind neben der Bürgermeisterin auch die / der Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Jugend, Sport, Soziales, Schule und Kultur (JSSSK) Mitglieder der Trägerausschüsse. Ebenso nehmen sie an den Sitzungen der Beiräte der Kindertagesstätten  teil.

 

Die Gemeindevertretung hatte am 12.05.2003 beschlossen, dass die Teilnahme an den Gremien der Kindertagesstätten als Entsendung durch die Gemeindevertretung im Sinne des § 13 Abs. 5 der Hauptsatzung gilt und damit dem Vorsitzenden des JSSSK und seinem Stellvertreter hierfür ein Sitzungsgeld gezahlt werden kann.

 

Da der Beschluss ausschließlich die Gremien der Kindertagesstätten erfasst, schlage ich vor, die Regelung auf die Trägerausschüsse „neue Sporthalle“ und „feste Grundschulzeiten“, den Beirat der Offenen Ganztagsschule (nur Vorsitzender des JSSSK) und vergleichbare Gremien auszuweiten, um auch dem Aufwand der Funktionsträger in diesen Kollegien gerecht  werden zu können.

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Teilnahme der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Jugend, Sport, Soziales, Schule und Kultur an den Sitzungen der Trägerausschüsse „ATSV-Sporthalle“ und „Feste Grundschulzeiten“, des Beirates der Offenen Ganztagsschule und vergleichbarer Gremien gilt als Entsendung durch die Gemeindevertretung im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 der Hauptsatzung. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft.