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Vorlage - V09/247/BA  

Betreff: Festsetzung der Dachneigung in Bebauungsplänen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Westphal, Petra
Federführend:Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit Vorberatung
26.10.2009 
9. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Aussage zur Barrierefreiheit:

Aussage zur Barrierefreiheit:

keine Relevanz

 

Begründung:

Im Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit am 29.06.2009 wurde angeregt, die zulässige Dachneigung in Bebauungsplänen generell mit  10° bis 48° variabler festzusetzen (derzeitige Festsetzung 25°- 48°).

Die städtebaulichen Auswirkungen dieser Anregung sollten verwaltungsseitig untersucht werden.

 

Die Ergebnisse stellen sich wie folgt dar:

 

Hauptgebäude:

Die städtebaulichen Auswirkungen einer größeren Variabilität bei der Dachneigung ergeben sich vorrangig durch die daraus resultierenden unterschiedlichen Firsthöhen, insbesondere bei ein- und zweigeschossigen Gebäuden. Hierdurch wäre es möglich, dass in direkter Nachbarschaft Gebäude mit einer Firsthöhe von ca. 3,80 m (bei 10° Dachneigung und einem beispielhaften Gebäude mit 10,00 m Breite) und 10,00 m (maximal zulässige Firsthöhe gem. bisherigen B-Plänen in WA-Gebieten) errichtet werden (s. Anlage 1), was sowohl aus städtebaulicher als auch aus nachbarschaftlicher Sicht einen zu krassen Höhenunterschied darstellen würde.

Aus diesem Grund wäre allenfalls - bei einer Festsetzung der zulässigen Dachneigung von 10° bis 48°- gleichzeitig eine Festsetzung zur Mindestfirsthöhe zu treffen. Bei der bisherigen Festsetzungssystematik ergibt sich bei der festgesetzten minimalen Dachneigung von 25° eine Höhe von ca. 5,30 m (s. Anlage 2).

 

Garagen, Carports und sonstige Nebenanlagen

Sofern für Hauptgebäude die minimal zulässige Dachneigung reduziert wird, müsste hier eine analoge Reduzierung erfolgen, d.h. von bisher 15° Mindestdachneigung auf 10°.  Zulässig wäre außerdem - wie bisher - ein begrüntes Flachdach.

 

Resümee:

Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass seitens der Verwaltung im Rahmen der Bauberatung kein Wunsch der Bauherren nach einer Reduzierung der zulässigen Dachneigung für Hauptgebäude auf 10° festgestellt worden ist. Die bisher getroffene und mit den Gremien abgestimmte Festsetzungssystematik hat sich bewährt.

Zudem ist eine Dachneigung von 10° für eine Ziegeleindeckung problematisch, da in diesem Fall besondere Anforderungen an die Dachkonstruktion zu stellen sind. Aus diesem Grund wird in der Regel eine Ziegeleindeckung erst bei einer Dachneigung von 22° realisiert.

Zusammenfassend wird verwaltungsseitig von einer generellen Liberalisierung im Hinblick auf die Dachneigung abgeraten. Selbstverständlich kann quartiersbezogen bei besonderen Konzepten eine spezielle Festsetzung getroffen werden.

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

wird gegebenenfalls in der Sitzung erarbeitet

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich TOP 10 (155 KB)