Vorlage - V09/250/BA
|
|
Aussage zur Barrierefreiheit:
nicht relevant
Begründung:
zu a)
Das in der Anlage 1 schraffiert dargestellte Teilstück der Oldenburger Straße (Flurstück 379/7, Flur 1, Gemarkung Mori) soll nunmehr gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25.11.2003 dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden.
Das betreffende Flurstück befindet sich im Eigentum der Gemeinde.
zu b)
Die in der Anlage 2 schraffiert dargestellten Teilstücke des Schulweges (Teilstück des Flurstückes 213 und Flurstück 214, Flur 1, Gemarkung Mori) sollen nunmehr gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25.11.2003 dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden. Die Flurstücke werden bereits seit Langem als Straßenfläche genutzt.
Die Gemeinde hat die betreffenden Flurstücke erworben, ist aber noch nicht eingetragene
Eigentümerin. Der Eigentümer hat der Widmung zugestimmt.
Beschlussvorschlag:
a)
Das in der Anlage 1 markierte Teilstück der Oldenburger Straße (Flurstück 379/7, Flur 1,
Gemarkung Mori) wird gem. § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25.11.2003 dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Das Teilstück wird in die Gruppe der Ortsstraßen gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 3a StrWG eingestuft.
b)
Die in der Anlage 2 markierten Teilstücke des Schulweges (Teilstück des Flurstückes 213 und Flurstück 214, Flur 1, Gemarkung Mori) werden gem. § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25.11.2003 dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Teilstücke werden in die Gruppe der Ortsstraßen gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 3a StrWG eingestuft.
Anlage/n:
2 Katasterauszüge
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | Oldenburger Straße (122 KB) | |||
2 | öffentlich | Teilstück Schulweg (82 KB) |