Vorlage - V12/897/HA
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Aussage zur Barrierefreiheit:
Ohne Relevanz
Begründung:
Im Zuge der Neuordnung des Schleswig-Holsteinischen Schulrechts sind die bisherigen Schuleinzugsbereiche aufgelöst worden. Seit dem Schuljahr 2008/2009 können die Eltern aus dem vorhandenen Angebot von Grundschulen im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten eine Schule für ihre Kinder auswählen.
Gleichwohl ist nach § 24 des Schulgesetzes eine zuständige Schule festzulegen, die die Schülerin bzw. den Schüler aufzunehmen hat, wenn die ausgewählte Bildungseinrichtung wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten nicht besucht werden kann.
Zuständig hierfür ist der Ausschuss für Jugend, Sport, Soziales, Schule und Kultur (§ 10 Abs. 2 Nr. 1.3 der Hauptsatzung.
Für folgende neue Straßen ist eine zuständige Schule festzulegen:
- Am Klosterlauf (B-Plan-Gebiet Nr. 69)
- Brinkenholz (B-Plan-Gebiet Nr. 43)
- Lohstieg (B-Plan-Gebiet Nr. 68).
Für die Straßen „Am Klosterlauf“ und „Brinkenholz“, in den als Anlagen 1 und 2 beiliegenden Übersichtsplänen als Planstraße A bzw. Planstraße B bezeichnet, wird die Grundschule Ravensbusch vorgeschlagen, weil die übrigen Straßen der B-Plan-Gebiete (Brandenbrooker Weg, Holzkampweg bzw Klosterweg) bereits dieser Schule zugeordnet worden sind.
Für die Straße „Lohstieg“ (s. Anlage 3: Planstraße A) wird wegen der räumlichen Nähe die Gerhart-Hauptmann-Schule vorgeschlagen.
Beschlussvorschlag:
1. Die Grundschule Ravensbusch ist zuständige Schule für die Straßen „Am Klosterlauf“ und „Brinkenholz“
2. Die Gerhart-Hauptmann-Schule ist zuständige Schule für die Straße „Lohstieg“.
Anlage/n:
Übersichtspläne der Neubaugebiete
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | Anlage 1 Am Klosterlauf (498 KB) | |||
2 | öffentlich | Anlage 2 Brinkenholz (779 KB) | |||
3 | öffentlich | Anlage 3 Lohstieg (435 KB) |