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Vorlage - V12/921/BA  

Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2, 4. Änderung für das Gebiet südlich der Lohstraße, östlich der Stettiner Straße, nördlich der Reihenhausbebauung der Stettiner Straße sowie westlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 2, 3. Änd. "SO-Nahversorgungsmarkt mit Wohnen"
- Aufstellungsbeschluss -
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Westphal, Petra
Federführend:Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit Vorberatung
20.08.2012 
33. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Stockelsdorf Entscheidung
03.09.2012 
29. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Gemeindevertretung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Aussage zur Barrierefreiheit:

 

Die Belange der Behinderten werden im Rahmen des Aufstellungsverfahrens behandelt.

 

 

Begründung:

 

Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 soll für den betreffenden Bereich eine Anpassung der zulässigen Geschossigkeit an den Bestand erfolgen. Die jetzt vorhandene Anzahl der Vollgeschosse war schon vor Überplanung des Areals durch den Bebauungsplan Nr. 2,2. Änderung gegeben.

 

Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 ist im anliegenden Katasterplan dargestellt (s. Anlage 1).

 

Der Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit wurde in der Sitzung am 19.06.2012 über einen entsprechenden Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2, 2. Änderung informiert und hat aufgrund eines vorliegenden Bauantrages (Einbau einer Gaube) der Eilbedürftigkeit zugestimmt.

Da eine Umplanung für den Bereich städtebaulich geboten und nicht einzelfallbezogen ist, wird auf den Abschluss einer Kostenübernahmevereinbarung verzichtet.

 

Der Geltungsbereich ist zurzeit durch den Bebauungsplan Nr. 2, 2. Änderung überplant (s. Anlage 2). Es ist eine maximal eingeschossige Bebauung für das Areal zulässig. Eine Einhaltung dieser Festsetzung ist durch die bereits vor Rechtskraft des Bebauungsplanes vorhandene zweigeschossige Bebauung nicht möglich. Da die Gebäude auch zukünftig nicht als abgängig anzusehen sind, ist die Umsetzung der Festsetzung nicht realistisch. Es ist ohnehin nicht zu erkennen, welche städtebauliche Zielsetzung dieser Festsetzung zugrunde lag, zumal es sich um ein abgegrenztes Quartier mit bestehenden 2-geschossigen Gebäuden handelt. Insoweit ist planungsrechtlich eine Anhebung der zulässigen Geschossigkeit geboten.

 

Im Flächennutzungsplan -Neuaufstellung- ist der zu überplanende Bereich als „Wohnbaufläche“ dargestellt (s. Anlage 3).

 

Die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 dient der Innenentwicklung.

Zur Verfahrensbeschleunigung wird empfohlen, die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 auf der Grundlage des §13 a BauGB durchzuführen. Ein entsprechender Beschluss ist darüber zu fassen. Das bedeutet u. a., dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden kann.


 

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Ausschuss empfiehlt / die Gemeindevertretung beschließt

 

1. Für das Gebietdlich der Lohstraße, östlich der Stettiner Straße, nördlich der Reihenhausbebauung der Stettiner Stre sowie westlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 2, 3. Änd. "SO-Nahversorgungsmarkt mit Wohnen"  wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2, 4. Änderung zum Zwecke der Anpassung der zulässigen Geschossigkeit an den Bestand beschlossen.

 

Bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist der § 13a Baugesetzbuch anzuwenden.

 

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.“

 


 

 

 

 

Anlagen

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich B-Plan 2,4. Änd (1778 KB)