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Vorlage - V12/976/BA  

Betreff: Reitwege im Bereich der Dorfschaft Curau: Sachstand und Beschluss über weiteres Vorgehen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Wiegand, Katrin
Federführend:Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit Entscheidung
22.10.2012 
34. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Aussage zur Barrierefreiheit:

 

keine Relevanz

 

 

Begründung:

 

Sachverhalt:

Von einigen Reitern aus dem Bereich Curau wurde ein Bedarf an Reitwegen im Gebiet um die Dorfschaft Curau herum vorgebracht. Dieses Anliegen wird vom Pferdesportverband Schleswig-Holstein unterstützt.

Ursprünglich bezog sich die Anfrage auf den sogenanntenMittelweg“, der das Curauer Moor quert. Dieser wurde neu gebaut. In der Anfangsplanung war die Anlage eines parallel verlaufenden Reitpfades vorgesehen. Dieser wurde jedoch von der UNB nicht genehmigt, da bei den Untergrundverhältnissen mit einem starken Vertritt zu rechnen ist, wodurch auch der Wanderweg in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Dies hätte zur Folge, dass regelmäßig Unterhaltungsarbeiten durchgeführt werden müssten, die den Eingriff unverhältnismäßig verstärken würden. Diese Entscheidung fand in den Stiftungsgremien Konsens.

 

Daraufhin wurden vom Pferdesportverband in Zusammenarbeit mit den Reitern weitere Vorschläge unterbreitet. Die Möglichkeit einer Umsetzung wurde von der Verwaltung bei den vier priorisierten Maßnahmen mit folgendem Ergebnis untersucht:

 

Maßnahme 1 (s. Anlage):

Es handelt sich einen Verkehrsweg der Gemeinde Stockelsdorf. Dieser kann bereits beritten werden, allerdings aufgrund der beidseitig vorhandenen Gräben / Böschungen nur im Schritt.

 

Maßnahme 2 (s. Anlage):

Die Fche befindet sich nicht im Eigentum der Gemeinde. Die Einrichtung eines Reitweges / Reitpfades ist nicht sinnvoll, da diese Fläche im Entwicklungskonzept für das Curauer Moor für eine Vernässung vorgesehen ist. Darüber hinaus gehört die Fläche zum Standortbereich des Wachtelkönigs.

 

Maßnahme 3 (s. Anlage):

Die Fläche teilt sich in mehrere Flurstücke, die zwei verschiedenen Eigentümern gehören. Es besteht zumindest bei einem Eigentümer keine Bereitschaft, einen Randstreifen zum Reiten zur Verfügung zu stellen.

 

 

Maßnahme 4 (s. Anlage):

Es handelt sich um einen Waldweg auf dem Gebiet der Gemeinde Ahrensbök. Hier ist das Reiten inzwischen gestattet.

 

 

Es handelt sich um eine beispielhafte Einzelfalluntersuchung, die nicht abschließend alle Möglichkeiten des Reitens im Bereich des Curauer Moores untersucht.

Von Seiten der Reiter wird weiterhin ein Bedarf an Reitwegen im Bereich um Curau geltend gemacht.

 

Der Beirat der Stiftung Curauer Moor hat am 18.09.2012 folgenden Beschluss gefasst: „Vorrangige Aufgabe der Stiftung Curauer Moor ist die Renaturierung des Moores. Zusätzliche Mittel werden für Reitwege nicht zur Verfügung gestellt. Es wird keine Verkehrssicherungspflicht für bestehende Wege übernommen.“

 

Die Schaffung und Unterhaltung zusätzlicher Reitwege würde somit der Gemeinde Stockelsdorf obliegen.

 

Da dies personelle und möglicherweise auch finanzielle Kapazitäten bindet, wird um eine generelle Entscheidung gebeten, welche Priorität der Schaffung von Reitwegen / Reitpfaden innerhalb der Gemeinde, insbesondere im Bereich Curau gegeben werden soll.

 

 

 

Hintergrundinformationen

1.        Nutzungen von Straßen und Wegen durch Reiter:

Straßen:

Generell darf in Schleswig-Holstein auf allen befestigten öffentlichen Straßen (ausgenommen Autobahnen und Kraftfahrstraßen) geritten werden. Dies gilt sowohl in der freien Landschaft als auch im Wald. Im Wald darf auch auf privaten Straßen geritten werden.

 

Wege:

Freie Landschaft: Öffentliche Wege dürfen beritten werden, private Wege dürfen nur beritten werden, wenn sie trittfest oder als Reitweg gekennzeichnet sind.

Wald: Wege dürfen nur beritten werden, wenn sie als Reitwege gekennzeichnet sind.

 

2.        Schaffung zusätzlicher Reitmöglichkeiten

Prinzipiell bestehen zur Schaffung zusätzlicher Reitwege / Reitpfade zwei Möglichkeiten:

Die Anlage von Reitwegen / Reitpfaden auf a) gemeindeeigenen oder b) privat Flächen.

a)      Bei einer Nutzung von gemeindeeigenen Flächen obliegt die Verkehrssicherungspflicht naturgemäß der Gemeinde. Diese lässt sich zwar übertragen, jedoch nur im Innenverhältnis, das heißt, die Gemeinde wäre nach außen also weiterhin verantwortlich. Der KSA gewährt Haftpflichtdeckungsschutz.

b)      Bei einer Nutzung von privaten Flächen gibt es wiederum zwei Möglichkeiten:

a.      Die Gemeinde schließt mit privaten Grundstückseigentümern eine Nutzungsvereinbarung über die Nutzung von Feldrandstreifen  oder Reitpfaden im Wald ab. Auch in diesem Fall obliegt ihr die Verkehrssicherungspflicht. Der KSA übernimmt in der Regel auch hier Haftpflichtschutz ohne Mehrkosten.

b.      Vereine oder auch Privatpersonen schließen mit privaten Grundstückseigenmern eine solche Nutzungsvereinbarung ab. Sofern es sich um einen Verein handelt, der Mitglied im Pferdesportverband Schleswig-Holstein ist, sind diese über die Versicherung des Pferdesportverbandes haftpflichtversichert. Die Gemeinde ist in diesen Fällen nicht tangiert.

 

In der Regel müsste sowohl bei einer Vereinbarung durch die Gemeinde, als auch durch  Vereine ein finanzieller Ausgleich an die Grundstückseigentümer erfolgen. 

 

 

3.        Verkehrssicherungspflicht

Im Hinblick auf den erforderlichen zeitlichen Umfang der Verkehrssicherungspflicht hält der KSA im allgemeinen vierteljährliche Kontrollen für ausreichend. Es muss allerdings unterschieden werden zwischen stärker und weniger stark frequentierten Bereichen oder z.B. Bereichen mit besonderen Gefahrenpunkten.

 

Hinsichtlich des sachlichen Umfanges der Verkehrssicherungspflicht gilt zwar nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BWaldG das Prinzip, dass Reiten im Wald auf eigene Gefahr erfolgt, dies gilt jedoch nur für typische Risiken des Waldes, wie abgebrochene Äste, Auswaschungen, Wurzeln o.ä.

Atypische Risiken werden hiervon nicht erfasst. Dies können z.B. sein: abgängige Zäune, überwucherte landwirtschaftliche Geräte, ein über längere Zeit daliegender umgestürzter Baum.

Dies gilt auch für das Reiten in der freien Landschaft.

 

 

Diese Ausführungen sind nicht abschließend und können lediglich einen generellen Überblick über die Möglichkeiten und Problematiken der Schaffung und Unterhaltung von Reitpfaden / Reitwegen geben.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

- ist in der Sitzung zu formulieren -

 


Anlage/n:

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Reitwege (340 KB)