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Vorlage - V14/413/BA  

Betreff: Satzung der Gemeinde Stockelsdorf über den Erlass der Veränderungssperre für den sich in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 78 für das Gebiet südöstlich des Lilienkuhls sowie nordöstlich des Ahornweges und südwestlich des Parkweges
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Westphal, Petra
Federführend:Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit Vorberatung
23.06.2014 
11. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Aussage zur Barrierefreiheit:

Nicht relevant

 

 

Begründung:

 

Die Gemeinde Stockelsdorf stellt den Bebauungsplan Nr. 78  für das Gebiet süstlich des Lilienkuhls sowie nordöstlich des Ahornweges und südwestlich des Parkweges auf (s. Anlage 1). Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes soll eine geordnete sdtebauliche Entwicklung gesichert werden, da eine verstärkte bauliche Verdichtung insbesondere im Hinblick auf die Belastung der Infrastruktur zu städtebaulichen Spannungen führen würde und daher planerisch zu ordnen ist. Zielsetzung der Planung ist es, r die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Areals überbaubare Grundstücksflächen festzusetzen. Es soll eine Freiflächenstrukturierung erfolgen, rückwärtige Grundstücksbereiche und die Vorgartenzone sollen -analog zu den aktuellen städteplanerischen Vorstellungen der Gemeinde- von Bebauung freigehalten werden. Desweiteren soll ein schalltechnisches Gutachten hinsichtlich der Emissionen der dem Gebiet südwestlich vorgelagerten ehemaligen B206, nunmehr herabgestuft in L332, erstellt werden.

 

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 78 wird parallel zu der Veränderungssperre gefasst.

 

Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wurde auf der Grundlage des § 66 der Landesbauordnung ein Vorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten beantragt. Das Vorhaben überschreitet mit einer Grundfläche von 297 m² die absoluten Grundflächen der Bebauung der Grundstücke in der näheren Umgebung (max. 225 m²) und würde zu bewältigungsbedürftigen städtebaulichen Spannungen führen. Des Weiteren fügt sich die Kubatur (Höhe und umbauter Raum) nicht in die nähere Umgebung ein und würde eine negative Vorbildwirkung entfalten.

Zu diesem Vorhaben wurde mit Stellungnahme vom 26.05.2014 das gemeindliche Einvernehmen versagt.

 

Zur Sicherung der Planung wird empfohlen, eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für das betroffene Areal zu erlassen. Ohne diese Veränderungssperre bestünde die Gefahr, dass die vorgenannten Ziele der Bauleitplanung durch die tatsächliche Entwicklung nicht mehr umsetzbar sein würden.

 

Seitens der Verwaltung wird empfohlen, den beiliegenden Satzungsentwurf (s. Anlage 2) über die Veränderungssperre zu beschließen.

 

Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.  Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Stockelsdorf.

 


 

Beschlussvorschlag:

 

1. Zur Aufstellung des B-Planes Nr. 78r das Gebiet stlich des Lilienkuhls sowie nordöstlich des Ahornweges und südwestlich des Parkweges wird zur Sicherung dieser Planung der beigefügte Entwurf  (s. Anlage 2) über die Veränderungssperre als Satzung der Gemeinde Stockelsdorf beschlossen.

 

2. Die o. a. Satzung ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.“

 

 


Anlagen

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Satzungsentwurf (2646 KB)