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Vorlage - V14/434/HA  

Betreff: Konzessionsvertrag Strom
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Axel Kerbstadt
Federführend:Haupt- und Sozialamt   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Stockelsdorf Entscheidung
08.07.2014 
7. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Gemeindevertretung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Aussage zur Barrierefreiheit:

Ohne Relevanz

 

Begründung:

Die Gemeindevertretung hatte in ihrer Sitzung am 17.05.2010 beschlossen, die Konzession zum Stromnetzbetrieb in der Gemeinde Stockelsdorf vom 17.10.2010 bis zum 16.10.2030 an die Gemeindewerke Stockelsdorf GmbH (GWS) zu vergeben.

 

Ein entsprechender Konzessionsvertrag wurde mit der GWS abgeschlossen. Gleichzeitig hat die Gemeinde ihren Anspruch auf Erwerb der Anlagen des örtlichen Verteilnetzes aus dem bis zum 16.10.2010ltigen Stromkonzessionsvertrag mit der E.ON Hanse AG bzw. der Schleswig-Holstein Netz AG (SHN) an die GWS abgetreten.

 

Nachdem die Verhandlungen über die Netztrennung des Stromverteilungsnetzes der Gemeinde Stockelsdorf vom verbleibenden Netz der SHN in der Verhandlungsrunde am 19.12.2011 endgültig gescheitert waren, wurde im Juni 2012 von der GWS beim Landgericht Kiel Klage gegen die SHN auf Eigentumsübertragung an den Stromverteilungsanlagen in der Gemeinde  Stockelsdorf erhoben

 

Das Klageverfahren wurde auf übereinstimmenden Antrag der Parteienruhend gestellt“. Insbesondere sollte der Ausgang des beim Bundesgerichtshof (BGH) zur Konzessionsvergabe anhängigen Verfahrens, betrieben von der Stadt Heiligenhafen und 36 weiteren Kommunen aus Schleswig-Holstein, abgewartet werden.

 

Am 17.12.2013 hat der BGH die klageabweisenden vorinstanzlichen Urteile des Oberlandesgerichts Schleswig bestätigt und die Klagen allesamt zurückgewiesen.

 

In seiner Begründung führt der BGH aus, dass die Konzessionsvergabe von Gemeinden für örtliche Stromnetze auf der Grundlage des wettbewerblichen Transparenzgebotes und diskriminierungsfrei zu erfolgen hat.

 

Das Diskriminierungsverbot verlange, so der BGH weiter, dass die gemeindliche Auswahlentscheidung vorrangig an den Zielen des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auszurichten sei.

 

Nach Auswertung des Urteils und der Urteilsbegründung hat das beauftragte Rechtsanwaltsbüro (Becker, Büttner & Held) festgestellt, dass die Auswahlkriterien im Stockelsdorfer Konzessionierungsverfahren von 2010 nicht in Gänze in Übereinstimmung mit den vom BGH aufgestellten Maßstäben zu bringen sind, sodass vor dem Hintergrund eines deutlich erhöhten Prozessrisikos die Empfehlung ausgesprochen wurde,  die Klage vor dem Landgericht Kiel zurückzunehmen. Entsprechend hat der Aufsichtsrat der GWS am 18.06.2014 beschlossen, dass die Klage gegen die Schleswig-Holstein Netz AG zurückzunehmen ist.

 

Da der Vorrang der Ziele des § 1 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz, also eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung mit Elektrizität sich aus Gewichtung im Stockelsdorfer Verfahren nicht ableiten lässt, ist von einer Nichtigkeit des mit der GWS abgeschlossenen Konzessionsvertrages auszugehen. Dasro Becker Büttner & Held“ empfiehlt der Gemeindevertretung Stockelsdorf daher, eine Neudurchführung des Konzessionsverfahrens zu beschließen. Die Gemeindeverwaltung muss dann, nach der Abforderung der r die Neuausschreibung notwendigen Netzdaten vom Altkonzessionär, das neue Verfahren im Bundesanzeiger bekannt machen.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, dass Konzessionierungsverfahren zum Stromnetzbetrieb in der Gemeinde Stockelsdorf zu wiederholen.

 


Anlage/n:

 

-          Empfehlung des Büros Becker, Büttner & Held zum weiteren Vorgehen bezüglich der Stromnetzübernahme (wird separat per E-Mail zugesandt)