Vorlage - V14/440/HA
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Aussage zur Barrierefreiheit:
Ohne Relevanz
Begründung:
Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 und § 10 Abs. 2 Nr. 2.2)
In der aktuell gültigen Hauptsatzung ist die Zuständigkeit für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen ab einem Wert von 50.000 bis 100.000 Euro nicht geregelt. Die Bürgermeisterin ist befugt, entsprechende Aufträge bis zu einem Wert von 50.000 Euro zu vergeben (§ 8 Abs. 2 Nr. 10) und der UBPöS ist für Auftragsvergaben ab 100.000 Euro zuständig (§ 10 Abs. 2 Nr. 2.2).
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird vorgeschlagen, die Kompetenz der Bürgermeisterin für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen auf einen Wert von bis zu 100.000 Euro festzulegen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeindevertretung wird empfohlen, die V. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung auf Basis des beiliegenden Entwurfs zu beschließen.
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | Hauptsatzung V Nachtrag Stand 19-08-14 (7 KB) |