Seiteninhalt

Vorlage - V15/649/BA  

Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 79 für das Gebiet nordöstlich der Hermannstraße (zwischen den Hausnummern 6, 12 und 12 a) und südwestlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Okonek Straße (Hausnummern 7 c, d, e, 11, 11 a und 18)
a) Aufstellungsbeschluss
b) Erlass der Veränderungssperre
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Westphal, Petra
Federführend:Bauamt   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Stockelsdorf Entscheidung
18.05.2015 
13. öffentliche/ nichtöffentliche Sitzung der Gemeindevertretung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Aussage zur Barrierefreiheit:

 

Der Beauftragte für Menschen mit Behinderungen wird im Rahmen des Aufstellungsverfahren beteiligt.

 

 

 

Begründung:

 

Zu a) und b)

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 79 soll für das Gebiet nordöstlich der Hermannstraße (zwischen den Hausnummern 6, 12 und 12 a) und südwestlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Okonek Straße (Hausnummern 7 c, d, e, 11, 11 a und 18) die planungsrechtliche Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen werden.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 79 ist im anliegenden Katasterplan dargestellt (s. Anlage 1).

 

Derzeit ist der betreffende Bereich nach § 34 BauGB zu beurteilen.

 

Die an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 79 angrenzenden Areale sind mit den Bebauungsplänen Nr. 55 I und Nr. 22 überplant (s. Anlage 2+3). Mit dem Bebauungsplan Nr. 79 soll ein Lückenschluss zwischen überplanten und unbeplanten Bereich erfolgen.

 

Anlass für den Aufstellungsbeschluss sind aktuelle Bebauungswünsche im rückwärtigen Grundstücksbereich.

 

Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert werden, da eine verstärkte bauliche Verdichtung insbesondere im Hinblick auf die Belastung der Infrastruktur zu städtebaulichen Spannungen führen würde und daher planerisch zu ordnen ist. Zielsetzung der Planung ist es, für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Areals überbaubare Grundstücksflächen festzusetzen. Es soll eine Freiflächenstrukturierung erfolgen, rückwärtige Grundstücksbereiche und die Vorgartenzone sollen -analog zu den aktuellen städteplanerischen Vorstellungen der Gemeinde- von Bebauung freigehalten werden.

 

Im Flächennutzungsplan -Neuaufstellung- ist der zu überplanende Bereich als „Wohnbaufläche“ dargestellt (s. Anlage 4).

 

Aufgrund der notwendigen Planungssicherung wird über diesen Tagesordnungspunkt direkt in der Gemeindevertretung beraten.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 79 dient der Innenentwicklung.

Zur Verfahrensbeschleunigung wird empfohlen, die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 79 auf der Grundlage des § 13 a BauGB durchzuführen. Ein entsprechender Beschluss ist darüber zu fassen. Das bedeutet u. a., dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden kann.

 

 

 

 

 

 

Zur Sicherung der Planung wird empfohlen, parallel zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 79  eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für das betroffene Areal zu erlassen. Ohne diese Veränderungssperre bestünde die Gefahr, dass die vorgenannten Ziele der Bauleitplanung durch die tatsächliche Entwicklung nicht mehr umsetzbar sein würden.

 

Seitens der Verwaltung wird empfohlen, den beiliegenden Satzungsentwurf über die Veränderungssperre (s. Anlage 5 ) zu beschließen.

 

Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.  Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Stockelsdorf.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Zu a)               „1. Für das Gebiet nordöstlich der Hermannstraße (zwischen den Hausnummern 6,  12               und 12 a) und südwestlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Okonek Straße (Haus              nummern 7 c, d, e, 11, 11 a und 18) wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 79               zum Zwecke der geordneten städtebaulichen Entwicklung beschlossen.

             

              Bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist  der § 13a BauGB anzuwenden.

 

              2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.“

 

Zu b)               „1. Zur Aufstellung des B-Planes Nr. 79 für das Gebiet nordöstlich der Hermannstraße               (zwischen den Hausnummern 6,  12 und 12 a) und südwestlich der rückwärtigen Wohn              bebauung der Okonek Straße (Hausnummern 7 c, d, e, 11, 11 a und 18) wird zur Siche-              rung dieser Planung der beigefügte Entwurf  (s. Anlage 2) über die Veränderungssperre               als Satzung der Gemeinde Stockelsdorf beschlossen.

 

              2. Die o. a. Satzung ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5               BauGB ortsüblich bekannt zu machen.“

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von

 

Euro einmalig

 

Euro monatlich

 

Euro jährlich

Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto:

Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.

Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen

Deckungsvorschlag:

 

 


Anlagen

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 (575 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 (723 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Anlage 3 (618 KB)    
Anlage 4 4 öffentlich Anlage 4 (1263 KB)    
Anlage 5 5 öffentlich Anlage 5 (1774 KB)