Vorlage - V16/915/BA
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Aussage zur Barrierefreiheit:
keine
Begründung:
Im Bebauungsplan Nr. 75 wurde festgesetzt, dass die WEA am Standort 2 nur zulässig ist, wenn die anliegende Straßenverkehrsfläche (im Flächennutzungsplan als Hauptrad- und Fußwegeverbindung dargestellt, s. Anlage 1) so verlegt wird, dass ein Abstand von mindestens 1xh (Nabenhöhe plus Rotordurchmesser) zum Mastfuß der Windenergieanlage gewährleistet ist. Hierzu haben diverse Gespräche u.a. mit dem Dorfvorstand stattgefunden. Dieser sieht für die im Flächennutzungsplan dargestellte Wegeverbindung aufgrund der geringen Frequentierung keinen Bedarf und hält auch eine Verlegung nicht für erforderlich. Eine entsprechende schriftliche Erklärung des Dorfvorstandes liegt der Verwaltung vor. Eine Bedeutung für den öffentlichen Verkehr besteht nicht.
Insoweit kann für ein Teilstück des Wanderweges in Dissau Marschbruch (gesamtes Flurstück 156, Flur 0, Gemarkung Dissau, siehe Anlage 2) ein Einziehungsverfahren nach § 8 StrWG durchgeführt werden. Die Verwaltung sollte beauftragt werden, die erforderlichen Verfahrensschritte zur Durchführung eines Einziehungsverfahrens nach § 8 StrWG) einzuleiten. Das einzuziehende Flurstück ist in der Anlage 2 gelb dargestellt und durch die roten Linien A und B begrenzt.
Der Wegeabschnitt wird nach Durchführung des Einziehungsverfahrens veräußert. Der zukünftige Eigentümer wird verpflichtet, den unmittelbaren Anliegern sowie Fußgängern und Radfahrern ein Geh- und Fahrrecht einzuräumen und den Wegeabschnitt bei Eiswurf zu sperren. Der Vorhabenträger übernimmt die Haftung.
Nach Einziehung kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, da der angrenzende Weg als Gegenstand der Festsetzung nicht mehr öffentlich ist.
Beschlussvorschlag:
- Die Verwaltung wird beauftragt, für ein Teilstück des Wanderweges in Dissau Marschbruch (Flurstück 156, Flur 0, Gemarkung Dissau, siehe Lageplan Anlage 2) ein Einziehungsverfahrens nach § 8 StrWG einzuleiten.
- Die Verwaltung wird ermächtigt, von der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 75 der Gemeinde Stockelsdorf Teil B – Text Ziff. 5 „Die Windenergieanlage am Standort 2 ist nur zulässig, wenn die anliegende Straßenverkehrsfläche (im Flächennutzungsplan als Hauptrad- und Fußwegeverbindung dargestellt, s. Anlage 1) so verlegt wird, dass ein Abstand von mindestens 1xh (Nabenhöhe plus Rotordurchmesser) zum Mastfuß der Windenergieanlage gewährleistet ist.“ zu befreien, sobald das unter Ziffer 1 genannte Einziehungsverfahren nach § 8 StrWG für ein Teilstück des Wanderweges in Dissau Marschbruch (Flurstück 156, Flur 0, Gemarkung Dissau) rechtskräftig ist und die Überwegungsrechte für die unmittelbaren Anlieger sowie ein Geh- und Fahrrecht für Fußgänger und Radfahrer grundbuchlich abgesichert sind.
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von
| Euro einmalig |
| Euro monatlich |
| Euro jährlich |
Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto: | |
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. | |
Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen | |
Deckungsvorschlag: |
Anlage/n:
Anlage 1: Auszug aus dem Flächennutzungsplan
Anlage 2: Katasterplan Flurstück 156 Flur 0, Gemarkung Dissau
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | Anlage 1 Auszug aus dem Flächennutzungsplan (3593 KB) | |||
2 | öffentlich | Anlage 2 Katasterplan Flurstück 156, Flur 0, Gemarkung Dissau (470 KB) |