Vorlage - V18/282/BA
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Aussage zur Barrierefreiheit:
Der Beauftragte für Menschen mit Behinderungen wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens beteiligt.
Begründung:
Mit der 9. Änderung des Bebauungsplanes 11 -Neuaufstellung- sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für eine Erhöhung der maximalen baulichen Ausnutzbarkeit innerhalb des Plangeltungsbereiches geschaffen werden.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wird ergebnisoffen geprüft, welche Möglichkeiten einer Erhöhung der Ausnutzbarkeit bestehen.
Der Geltungsbereich der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11, -Neuaufstellung- ist im an-liegenden Katasterplan dargestellt (s. Anlage 1).
Mit Schreiben vom 06.02.2018 wurde ein entsprechender Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes, inkl. der Bestätigung der Kostenübernahme gestellt (siehe Anlage 2).
Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren sind vollständig von der Antragstellerin zu übernehmen.
Der Geltungsbereich ist derzeit durch den Bebauungsplan Nr. 11 -Neuaufstellung-, 4. Änderung überplant (s. Anlage 3).
Im Flächennutzungsplan -Neuaufstellung- ist der zu überplanende Bereich hauptsächlich als „Gemischte Baufläche“ und im Randbereich als „Wohnbaufläche“ dargestellt (s. Anlage 3).
Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Die Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 -Neuaufstellung- dient der In-nenentwicklung. Zur Verfahrensbeschleunigung wird empfohlen, die Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 - Neuaufstellung - auf der Grundlage des §13 a BauGB durchzuführen. Ein entsprechender Beschluss ist darüber zu fassen. Das bedeutet u. a., dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden kann.
Der Aufstellungsbeschluss der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 -Neuaufstellung- wird bekannt gemacht, sobald die Vereinbarung zur Übernahme der Planungskosten wirksam ist, d.h. eine Bürgschaft oder Vorauszahlung eingegangen ist.
Beschlussvorschlag:
1. Für das Gebiet südwestlich der L332 sowie nordöstlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Heinrichstraße wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 -Neuaufstellung-, 9. Änderung beschlossen. Mit der Änderung soll die maximale bauliche Ausnutzbarkeit erhöht werden.
Bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist der § 13 a BauGB anzuwenden.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen, sobald die Kostenüber-nahmevereinbarung wirksam ist.
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von
| Euro einmalig |
| Euro monatlich |
| Euro jährlich |
Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto: | |
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. | |
Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen | |
Deckungsvorschlag: |
Anlage/n:
Anlage 1: Abgrenzung des Geltungsbereiches im Katasterplan
Anlage 2: Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 11 -Neuaufstellung-, 4. Änderung
Anlage 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | Anlage 1 Geltungsbereich (83 KB) | |||
2 | öffentlich | Anlage 2 Antrag (40 KB) | |||
3 | öffentlich | Anlage 3 Geltungsbereich 11 N, 4. (712 KB) | |||
4 | öffentlich | Anlage 4 Kopie FNP-Neu.- (1481 KB) |