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Vorlage - V18/303/HA  

Betreff: Wahl der Bürgervorsteherin / des Bürgervorstehers und ihrer / seiner Stellvertreter/innen sowie Verpflichung der Bürgervorsteherin / des Bürgervorstehers und ihrer / seiner Stellvertreter/innen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Axel Kerbstadt
Federführend:Haupt- und Sozialamt   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Stockelsdorf Entscheidung
18.06.2018 
1. Öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Aussage zur Barrierefreiheit:

 

Ohne Relevanz

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 33 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) wählt die Gemeindevertretung unter der Leitung des ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte die Bürgervorsteherin bzw. den Bürgervorsteher.

 

Herr Ralf Labeit wird die Wahl der Bürgervorsteherin / des Bürgervorstehers leiten.

 

Es sind folgende Wahlverfahren möglich:

  1. Meiststimmenverfahren (§ 33 Abs. 1 i.V. mit § 40 Abs. 3 GO): gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält
  2. Auf Verlangen einer Fraktion nach gebundenem Vorschlagsrecht (§ 33 Abs. 2 i.V. mit § 39 Abs. 1 GO) . In diesem Fall steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5 – 1,5 – 2,5 usw. ergibt. Danach ergeben sich nachstehende Vorschlagsrechte:

Bürgervorsteher/in: CDU-Fraktion

1. stellv. Bürgervorsteher/in: SPD -Fraktion

2. stellv. Bürgervorsteher/in: CDU-Fraktion / Bündnis 90/Die Grünen (Wahl in getrennten Wahlgängen).

 

Gemäß § 33 Abs. 5 GO wird die / der neugewählte Bürgervorsteher/in vom ältesten Mitglied der Gemeindevertretung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer / seiner Obliegenheit verpflichtet.

 

Unter der Leitung der / des neu gewählten Bürgervorsteherin / Bürgervorstehers wählt die Gemeindevertretung deren / dessen erste/n und zweite/n Stellvertreter/in (§ 33 Abs. 1 GO).

 

Die beiden neu gewählten Stellvertreter/innen werden anschließend von der Bürgervorsteherin / dem Bürgervorsteher per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt (§ 33 Abs. 5 GO).

 


Beschlussvorschlag:

  1. Frau/Herr ..................................................................................................................

wird zur Bürgervorsteherin / zum Bürgervorsteher gewählt.

  1. Frau/Herr ..................................................................................................................

wird zur/zum ersten Stellvertreter/in der Bürgervorsteherin / des Bürgervorstehers gewählt.

  1. Frau/Herr ..................................................................................................................

wird zur/zum zweiten Stellvertreter/in der Bürgervorsteherin /des Bürgervorstehers gewählt.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von

 

 

Euro einmalig

 

Euro monatlich

 

Euro jährlich

Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto:

Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.

Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen

 

Deckungsvorschlag:

 


Anlage/n: