Vorlage - V18/324/HA
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Beschlussvorschlag:
In den Ausschuss für Jugend, Sport, Soziales, Schule und Kultur werden folgende
Mitglieder gewählt:
Mitglieder |
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
7. |
8. |
9. |
10. |
11. |
12. |
13. |
14. |
15. |
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von
| Euro einmalig |
| Euro monatlich |
| Euro jährlich |
Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto: | |
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. | |
Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen | |
Deckungsvorschlag: |
Anlage/n:
Keine
Aussage zur Barrierefreiheit:
keine
Begründung:
Gemäß Hauptsatzung sind in den Ausschuss für Jugend, Sport, Soziales, Schule und Kultur insgesamt 15 Mitglieder zu wählen, davon mindestens acht Gemeindevertreter/innen und bis zu sieben Bürger/innen, die der Gemeindevertretung angehören können (wählbare Bürger/innen).
Gewählt wird im Meiststimmenverfahren oder, wenn eine Fraktion es verlangt, durch Verhält-niswahl.
Bei der Verhältniswahl stimmt die Gemeindevertretung über die Listen (Wahlvorschläge) der Fraktionen ab. Die Zahl der Stimmen, die bei der Abstimmung jede Liste erhält, wird durch 0,5 – 1,5 – 2,5 usw. geteilt. Die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der sich dadurch ergebenden Höchstzahlen auf die Listen verteilt.
Die Bewerber/innen werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus den Listen ergibt.
Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los der Bür-gervorsteherin / des Bürgervorstehers.
Erhält dabei eine Fraktion abweichend von ihrer Stärke in der Gemeindevertretung mehr als die Hälfte der zu vergebenden Ausschusssitze, wird derjenigen anderen Fraktion mit der nächsten Höchstzahl ein weiterer Ausschusssitz zugeteilt (bei gleicher Höchstzahl entscheidet wiederum das Los der Bürgervorsteherin / des Bürgervorstehers).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Zählgemeinschaft, die eine Kräfteverschiebung im Ausschuss zur Folge hat, unzulässig ist. Der Grundsatz gilt auch für einen Wahlvorschlag einer Fraktion mit Fraktionslosen, durch den eine nicht am Wahlvorschlag beteiligte Fraktion benach- teiligt wird. Die Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Gemeindevertretung und Ausschüssen muss gewahrt bleiben.
Hierzu werden den Fraktionen rechtzeitig vor der Wahl umfangreiche Hinweise der Kommunalaufsicht zugeleitet.
Gemeindevertreter/innen, die keiner Fraktion angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden.