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Vorlage - V18/399/HA  

Betreff: Erlass einer Hauptsatzung für die Gemeinde Stockelsdorf (Neufassung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Axel Kerbstadt
Federführend:Haupt- und Sozialamt   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Stockelsdorf Entscheidung
24.09.2018 
3. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Gemeindevertretung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Aussage zur Barrierefreiheit:

Ohne Relevanz

 

Begründung:

Bisher sind die Höhen der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige in § 13 der Hauptsatzung geregelt.

 

Im Kontext mit der Beratung der Anpassung der Entschädigungsregelungen für ehrenamtlich Tätige hatte der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 02.07.2018 angeregt, die Aufwandsentschädigungen in einer separaten Satzung festzulegen.

 

Dadurch wird eine Änderung der Hauptsatzung notwendig. Weitere Anpassungen sind aufgrund geänderter Rechtsvorschriften erforderlich:

 

-          In § 5 (Gleichstellungsbeauftragte) sind die  Ausführungen zur Gleichstellungsbeauftragten an die geänderte Gemeindeordnung anzugleichen.

 

-          In § 9 Abs. 2 Nr. 1 sind die im Zuge der Reform des Gemeindewirtschaftsrechts geänderten Zuständigkeiten des Hauptausschusses zu berücksichtigen (mittelbare und unmittelbare Gründungen von Gesellschaften und Genossenschaften).

 

-          Der bisherige § 13  (Entschädigung) ist herausgenommen worden und bildet künftig die Basis für die Entschädigungssatzung der Gemeinde Stockelsdorf. Die nachfolgenden  §§ rücken entsprechend auf.

 

-          Die Vorschriften zur Veröffentlichung (§ 15) sind modifiziert worden. Es ist der Text des Satzungsmusters des Ministeriums für Inneres vom 15.05.2018 übernommen worden.

 

-          In § 16  sind die Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung neu gefasst worden. Auch hier ist der Text des Satzungsmusters des Ministeriums für Inneres vom 15.05.2018 übernommen worden.

 

In § 4 ist zudem die 10ige Kürzung der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin aufzuheben.

 

Aufgrund des gemeinsamen Antrages der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 16.08.2018 hat der Hauptausschuss am 06.09.2018 beschlossen, in § 8 Abs. 2 Nr. 9 die Entscheidungsbefugnis der Bürgermeisterin zur Vergabe von Aufträgen / zum Abschluss von Verträgen für sechs Monate von 100.000 Euro auf 50.000 Euro zu reduzieren. Entsprechend mussten in § 10 Abs. 2 Nr. 1.1 und 2.2 – 2.4 die Vergabekompetenzen der Fachaus-schüsse angepasst werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist diese Entscheidung rückwärtsgewandt. Ausschreibungen sind streng formalisierte Verfahren. Es besteht kein Ermessensspielraum. Dem wirtschaftlichsten Angebot ist der Zuschlag zu erteilen.

 

Zudem würde der Gesamteindruck der Neufassung der Hauptsatzung durch eine 1. Änderungssatzung nach bereits sechs Monaten gestört.

 

Es wird daher gebeten, die Entscheidung nochmal zu überdenken. Die Verwaltung verpflichtet sich bei Beibehaltung der bisherigen Entscheidungsbefugnisse in den Ausschusssitzungen über die Ausschreibungsverfahren zwischen 50.000 und 100.000 Euro berichten.

 

 


Beschlussvorschlag:

  1. Die beiliegende Hauptsatzung für die Gemeinde Stockelsdorf wird beschlossen.
  2. Die Satzung ist nach Genehmigung durch die Kommunalaufsicht auszufertigen und bekanntzumachen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von

 

 

Euro einmalig

 

Euro monatlich

 

Euro jährlich

Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto:

Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.

Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen

 

Deckungsvorschlag:

 


Anlage/n:

Hauptsatzung der Gemeinde Stockelsdorf

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Hauptsatzung Neufassung 2018 (34 KB)