Seiteninhalt

Vorlage - V20/931/OA  

Betreff: Straßenverkehrsangelegenheiten
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Stefan Köhler
Federführend:Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Stockelsdorf Entscheidung
22.04.2020 
14. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Gemeindevertretung geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Aussage zur Barrierefreiheit:

 

 

Ohne Relevanz

 

 

 

Begründung:

 

Verkehrsrechtliche Anordnung zur Schulwegsicherung für die Ahrensböker Straße:

Dem Antrag der Gemeinde Stockelsdorf vom 06.02.2020 wurde entsprochen. Der Fachdienst Straßenverkehr des Kreises Ostholstein hat am 31.03.2020 für den Bereich der Gerhard-Hilgendorf-Schule im Dreieck zwischen der Einmündung Hohlweg, Ahrensböker Straße 65 (Höhe Kiosk, ehemals Fleicherei Jorek) und Dorfstraße 3 jeweils die Aufstellung einer Trägertafel gemäß Schulwegerlass des Landes Schleswig-Holstein (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h,  zeitliche Beschränkung Mo – Fr von 7 – 17 h auf 150 m)  angeordnet. 

 

 

Rechtswidrige Tempo 30-Zone in der Dorfstraße in Stockelsdorf:

Aufgrund einer Eingabe eines Stockelsdorfer Bürgers hat die Polizeidirektion Lübeck nach Prüfung festgestellt, dass sich in der Dorfstraße, die derzeit als Vorfahrtstraße ausgewiesen ist, zwischen der Einmündung Bohnrader Weg und dem Friedhof eine nicht mehr rechtskonforme Tempo 30-Zone befindet. Im Jahre 2019 hat sich die Rechtslage geändert. Die derzeitge Verkehrsregelung stellt laut Polizeidirektion einen Verstoß gegen die Vorschriften des § 45 Abs. 1c Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dar.

 

Um die Tempo 30-Zone in der Dorfstraße dauerhaft beibehalten zu können, muss nach übereinstimmender Auffassung von Polizeidirektion Lübeck und Straßenverkehrsbehörde des Kreises Ostholstein die abknickende Vorfahrt am Kreuzungsbereich Ahrensböker Straße/ Dorfstraße aufgehoben werden. Hierzu würde dem Straßenverkehr der Ahrensböker Straße zukünftig Vorfahrt eingeräumt werden. Die Änderung der Vorfahrtsregelung würde durch die bereits ergangene verkehrsrechtliche Anordnung zur Schulwegsicherung (s.o.) positiv unterstützt werden. Durch eine Aufhebung der abknickenden Vorfahrt und Ausweisung der Ahrensböker Straße als Vorfahrtstraße kann die Dorfstraße komplett zwischen Friedhof/ Höhe Ahornweg und Lianes Grill zur durchgehenden Tempo 30-Zone ausgewiesen werden. In der Dorfstraße und den angrenzenden Nebenstraßen wären sämtliche Verkehrszeichen, auch die Schulträgertafeln für die Erich-Kästner-Schule, zu entfernen. Die vorhandenen Parkregelungen in der Dorfstraße können beibehalten werden. Neben den genannten kurzfristigen Maßnahmen werden seitens der Verkehrsbehörde des Kreises Ostholstein und der Polizeidirektion Lübeck auch bauliche Veränderungen am Kreuzngsbereich Ahrensböker Straße/ Dorfstraße erwartet. Eine verkehrsrechtliche Anordnung,  wie vorstehend beschrieben, würde mit einer Auflage an die Gemeinde als Straßenbaulastträger einhergehen, bis Ende 2021 den Rückbau der Fahrbahnverschwenkung in der Ahrensböker Straße, Höhe Gerhard-Hilgendorf-Schule, sowie die bauliche Anbindung der Dorfstraße über eine entsprechende T-Einmündung planen und ausführen zu lassen. Andernfalls würde der Fachdienst Straßenverkehr des Kreises Ostholstein aufgrund der geänderten Rechtslage die Tempo 30-Zone in der Dorfstraße zwischen Bohnrader Weg und Friedhof kurzfristig aufheben müssen.

 

 

Anlegung eines Schutzstreifens für Radfahrer in der Ahrensböker Straße unzulässig:

Der Fachdienst Straßenverkehr des Kreises Ostholstein ist nach Prüfung des Antrages der Gemeinde Stockelsdorf vom 06.02.2020 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Etablierung eines Schutzstreifens für den Radverkehr in der Ahrensböker Straße verkehrsrechtlich nicht zulässig ist. Nachfolgend wird aus der E-Mail des Kreises Ostholstein vom 01.04.2020 zitiert:

 

„Im Rahmen der Radverkehrsschau am 18.09.2019 sind wir im Bereich des Mühlenberges von einer mittleren Fahrbahnbreite von wenigstens 7 Metern ausgegangen, so dass seitens der Verkehrsbehörde die weitere Prüfung und Antragstellung durch die Gemeinde Stockelsdorf angeregt worden ist. Den mir vorliegenden Plänen muss ich nun entnehmen, dass die Fahrbahnbreite in der Ahrensböker Straße lediglich zwischen 6,60 und 6,50 Metern liegt.

 

Da die StVO nur von rechtmäßigen Anordnungen der Verkehrsbehörden ausgeht, ist ein Ausweichen auf den Schutzstreifen nur zulässig, wenn nach Einrichtung der Schutzstreifen die Fahrbahnbreite entsprechend Randnummer 12 VwV-StVO zu § 2 Absatz 4  Satz 2 nur noch das gefahrlose Vorbeifahren von zwei PKW zulässt. Die maximale Breite eines PKW beträgt nach § 32 Absatz 1 Nummer 5 StVZO  2,50 Meter, so dass die restliche Fahrbahnbreite einschließlich seitlicher Sicherheitsabstände von mindestens 1 Meter bei Tempo 50 etwa 6 Meter betragen muss.

 

Ist die Fahrbahnbreite schmaler, ist die Anlage von Schutzstreifen unzulässig, insbesondere dann, wenn auf der Fahrbahn auch LKW und KOM zugelassen sind, die im Gegenverkehr zwangsläufig auf den Schutzstreifen ausweichen müssen und der 'Bedarfsfall' faktisch zur Regel wird.

 

In der Ahrensböker Straße würde die verbleibende Fahrbahnbreite zwischen 5,10 und 5,00 Meter liegen, weshalb ein Verkehrsversuch der gegen geltendes Recht verstößt, ausscheidet.“

 


Beschlussvorschlag:

 

Die straßenverkehrsrechtlichen Hinweise und Anordnungen für Teilbereiche der Ahrensböker Straße und der Dorfstraße in Stockelsdorf werden zur Kenntnis genommen.  Um eine Beibehaltung der Tempo 30-Zone in der Dorfstraße realisieren zu können, wird die Verwaltung beauftragt, die Planung eines Umbaus der Kreuzung Ahrensböker Straße/ Dorfstraße in Auftrag zu geben und anschließend der Öffentlichkeit im Rahmen einer Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit vorzustellen. Dafür sind Mittel in Höhe von 25.000 EUR im nächsten Nachtragshaushalt einzuplanen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von

 

 

Euro einmalig

 

Euro monatlich

 

Euro jährlich

Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto:

Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.

Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen

 

Deckungsvorschlag:

 


Anlage/n: