Vorlage - V20/980/HA
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Aussage zur Barrierefreiheit:
Ohne Relevanz
Begründung:
Gemäß § 11 des Gleichstellungsgesetzes (GstG) hat jede einen Stellenplan bewirtschaftende Dienststelle mit regelmäßig mindestens 20 Beschäftigten für jeweils vier Jahre einen Frauenförderplan aufzustellen.
Grundlage eines Frauenförderplanes sind eine Bestandsaufnahme und eine Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie eine Schätzung der im Geltungsbereich des Frauenförderplans zu besetzenden Personalstellen, möglichen Beförderungen und durch Abbau wegfallenden Stellen (§ 11 Abs. 3 GstG).
Der beiliegende Frauenförderplan ist unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrates erarbeitet worden.
Frauenförderpläne gelten als wichtige Angelegenheit i. S. von § 27 Gemeindeordnung, sodass die Beschlussfassung der Gemeindevertretung vorbehalten ist.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeindevertretung wird empfohlen, beiliegenden Frauenförderplan 2020 – 2024 der Gemeinde Stockelsdorf zu beschließen.
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von
| Euro einmalig |
| Euro monatlich |
| Euro jährlich |
Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto: | |
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. | |
Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen |
Deckungsvorschlag: |
Anlage/n: Frauenförderplan der Gemeinde Stockelsdorf
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | Frauenförderplan 2020-2024 (1392 KB) |