Vorlage - V20/981/HA
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Aussage zur Barrierefreiheit:
Ohne Relevanz
Begründung:
Gemäß § 11 des Gleichstellungsgesetzes (GstG) hat jede einen Stellenplan bewirtschaftende Dienststelle mit regelmäßig mindestens 20 Beschäftigten für jeweils vier Jahre einen Frauenför-derplan aufzustellen.
Grundlage eines Frauenförderplanes sind eine Bestandsaufnahme und eine Analyse der Be-schäftigtenstruktur sowie eine Schätzung der im Geltungsbereich des Frauenförderplans zu be-setzenden Personalstellen, möglichen Beförderungen und durch Abbau wegfallenden Stellen (§ 11 Abs. 3 GstG).
Der beiliegende Frauenförderplan für 2020 bis 2024 ist unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrates erarbeitet worden.
Frauenförderpläne gelten als wichtige Angelegenheit i. S. von § 27 Gemeindeordnung, sodass die Beschlussfassung der Gemeindevertretung vorbehalten ist.
Die Vorberatung erfolgt am 17.08.2020 im Hauptausschuss.
Beschlussvorschlag:
Der beiliegende Frauenförderplan 2020 – 2024 der Gemeinde Stockelsdorf wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von
| Euro einmalig |
| Euro monatlich |
| Euro jährlich |
Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto: | |
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. | |
Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen |
Deckungsvorschlag: |
Anlage/n: Frauenförderplan der Gemeinde Stockelsdorf
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | Frauenförderplan 2020-2024 (1392 KB) |