Vorlage - V20/991/BA
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Aussage zur Barrierefreiheit:
Der Beauftragte für Menschen mit Behinderungen wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens beteiligt.
Begründung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82 für das Gebiet nordwestlich und südöstlich der Flurstraße sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen werden.
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 82 und die Satzung über den Erlass der Veränderungssperre wurden am 09.07.2018 in der Gemeindevertretung gefasst. Die Veränderungssperre wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung am 15.06.2020 verlängert.
Innerhalb des bereits bestehenden Siedlungsgefüges ist eine städtebauliche Ordnung langfristig planungsrechtlich zu sichern und gleichzeitig wohnbauliche Erweiterungsmöglichkeiten zu schaffen.
Die Nachfrage nach Grundstücken für die Bebauung mit Einfamilienhäusern in der Gemeinde Stockelsdorf ist sehr hoch. Diese Nachfrage richtet sich nicht nur auf neue Baugebiete, sondern erstreckt sich auch auf die Bestandsgebiete.
Die Flurstraße ist derzeit gemäß § 34 BauGB zu beurteilen.
Durch eine zunehmende bauliche Erweiterung in die rückwärtigen Grundstücksbereiche würde das Maß einer städtebaulich angemessenen Verdichtung deutlich überschritten und erhebliche, bewältigungsbedürftige städtebauliche Spannungen herbeigeführt werden.
Eine zunehmende Verdichtung würde eine Schmälerung des Wohnwertes der Grundstücke in der Umgebung auslösen, eine starke infrastrukturelle Belastung hervorrufen und zu einer nicht gebietsverträglichen Erhöhung des Ziel- und Quellverkehrs führen.
Die Gemeinde Stockelsdorf verfolgt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82 das Ziel der städtebaulichen Ordnung des Gebietes und der Schaffung von gebietsverträglichen Möglichkeiten der Nachverdichtung.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82 dient der Innenentwicklung. Das Verfahren wird auf Grundlage des § 13 a BauGB durchgeführt. Ein entsprechender Beschluss wurde im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses gefasst.
Zum jetzigen Verfahrensschritt wird empfohlen, die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB auf Grundlage des beiliegenden Bebauungskonzeptes durchzuführen.
Um die Genehmigung von Bauvorhaben, die die im Vorentwurf enthaltenen Vorgaben einhalten nicht bis zur Rechtskraft des Bebauungsplanes zu verzögern, sollte in solchen Fällen das gemeindliche Einvernehmen zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden.
Beschlussvorschlag:
- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82 für das Gebiet nordwestlich und südöstlich der Flurstraße ist die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB (ca. 7 Tage Auslegung) sowie die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB schriftlich auf Grundlage des beiliegenden Vorentwurfes (Bestandteil des Beschlusses) durchzuführen.
- Soweit sich beantragte Bauvorhaben in die Festsetzungen des Vorentwurfes des Bebauungsplanes Nr. 82 einfügen, kann für diese nach § 14 Abs. 2 BauGB das gemeindliche Einvernehmen zu einer Ausnahme von der beschlossenen Veränderungssperre erteilt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von
| Euro einmalig |
| Euro monatlich |
| Euro jährlich |
Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto: | |
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. | |
Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen |
Deckungsvorschlag: |
Anlagen
- Bebauungsplan Nr. 82 - Vorentwurf Teil A – Planzeichnung
- Bebauungsplan Nr. 82 - Vorentwurf Teil A – Legende
- Bebauungsplan Nr. 82 - Vorentwurf Teil B – Text
- Bebauungsplan Nr. 82 - Vorentwurf Begründung
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | Bebauungsplan Nr. 82 - Vorentwurf Teil A - Planzeichnung (2176 KB) | |||
2 | öffentlich | Bebauungsplan Nr. 82 - Vorentwurf Teil A - Legende (293 KB) | |||
3 | öffentlich | Bebauungsplan Nr. 82 - Vorentwurf Teil B - Text (343 KB) | |||
4 | öffentlich | Bebauungsplan Nr. 82 - Vorentwurf Begründung (2175 KB) |