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Vorlage - V20/993/BA  

Betreff: Erlass einer Stellplatzsatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Dieter Rodewald
Federführend:Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit Entscheidung
24.08.2020 
20. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

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Aussage zur Barrierefreiheit:

 

Stellplätze für Menschen mit Behinderungen werden im Entwurf der Satzung angemessen berücksichtigt.

 

 

 

Begründung:

 

Am 1.1.2019 waren in der Gemeinde Stockelsdorf bei 17.629 Einwohnern 11.716 Kfz zugelassen. Mit 665 Pkw je 1.000 Einwohner liegt die Gemeinde Stockelsdorf insoweit über dem bundesweiten Durchschnitt von 569 Pkw je 1.000 Einwohner.

 

Der durch die Kfz ausgelöste Stellplatzbedarf ist grundsätzlich auf den privaten Grundstücken sicherzustellen. Der öffentliche Parkraum, der auch für Besucher- bzw. Lieferverkehr angelegt wird, steht für das dauerhafte Abstellen von privaten Fahrzeugen nur eingeschränkt zur Verfügung.

 

Im Rahmen der Neufassung der Landesbauordnung (LBO) wurde durch § 84 Abs. 1 Nr. 8 geregelt, dass Gemeinden in einer Satzung konkret bestimmen können, welche genaue Zahl und Beschaffenheit von Stellplätzen ein Bauherr für einzelne Objekte nachweisen muss. In der Satzung kann die Stellplatzfrage für Teile oder für das gesamte Gemeindegebiet festgelegt werden. Das Satzungsrecht erlaubt es den Gemeinden, selbstständig die Regelung in der Landesbauordnung zu präzisieren, die ansonsten „nur“ eine ausreichende Zahl und geeignete Beschaffenheit von Stellplätzen verlangt.

 

Nach Auffassung der Verwaltung ist eine solche Stellplatzsatzung entsprechenden Festsetzungen, die sich nur auf aktuelle Bebauungspläne beschränken können, vorzuziehen.

 

Von einer Stellplatzsatzung würden alle künftigen Bauvorhaben im gesamten Gemeindegebiet betroffen werden, unabhängig davon, ob es sich um Vorhaben im Bereich eines Bebauungsplanes oder in Gebieten, die nach § 34 oder nach § 35 BauGB zu beurteilen sind, handelt.

 

Stellplatzsatzungen sind in Schleswig Holstein mittlerweile von einigen Kommunen erlassen und-soweit der Verwaltung bekannt- ohne größere Probleme angewandt worden.

 

Im Rahmen der Stellplatzsatzung sollen auch der Nachweis von Fahrradabstellplätzen und eine mögliche Ablösung der Stellplatzverpflichtung durch Zahlung eines Geldbetrages geregelt werden.

 

Der von der Verwaltung erarbeitete Entwurf wird dem Ausschuss zur Vorberatung vorgelegt. In diesem Rahmen sollen unterschiedliche Lösungsansätze aufgezeigt und diskutiert werden.

 

Der Beschluss der endgültigen Satzung ist der Gemeindevertretung vorbehalten.

 

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Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, für das Gebiet der Gemeinde Stockelsdorf eine Stellplatzsatzung zu entwerfen und dem Ausschuss zur Beratung vorzulegen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von

 

 

Euro einmalig

 

Euro monatlich

 

Euro jährlich

Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto:

Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.

Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen

 

Deckungsvorschlag:

 

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Anlage/n: