Vorlage - V21/093/HA
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Aussage zur Barrierefreiheit:
Ohne Relevanz
Begründung:
am 29.10.2020 ist die Landesverordnung zur Änderung der Bekanntmachungsverordnung in Kraft getreten.
Aus folgenden Änderungen ergibt sich für die Gemeinde Stockelsdorf eine satzungsrechtliche Handlungsverpflichtung:
Bei Veröffentlichung im Internet: Fortfall des bisher obligatorischen zusätzlichen Hinweises in der Zeitung durch die Neufassung von § 4 Abs. 1 BekanntVO
Aufnahme eines Hinweises in den Satzungsvorschriften aufgrund der im Rahmen des förmlichen Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Baugesetzbuch geltenden Verpflichtung zur ergänzenden Bekanntgabe im Internet (neuer § 6 Abs. 1 Satz 3 BekanntVO)
Aufnahme von Hinweisen in die Hauptsatzung bezüglich der Möglichkeit der kostenpflichtigen Zusendung von Satzungen und Verordnungen und der Bereithaltung von Textfassungen am Behördensitz (neuer § 6 Abs. 2 BekanntVO)
Kommunen mit Internet-Bekanntmachung müssen diese Hinweise gemäß Übergangsregelung des § 6 a BekanntVO bis zum 31.03.2021 in ihre jeweiligen Hauptsatzungen aufnehmen.
Ein entsprechender Satzungsentwurf ist der Vorlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeindevertretung wird empfohlen, beiliegende III. Nachtragssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stockelsdorf vom 08.10.2018 in der Fassung der II. Nachtrags-satzung vom 10.11.2020 zu beschließen.
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von
| Euro einmalig |
| Euro monatlich |
| Euro jährlich |
Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto: | |
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. | |
Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen |
Deckungsvorschlag: |
Anlage/n:
III. Nachtragssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stockelsdorf vom 08.10.2018 in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 10.11.2020
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | Hauptsatzung III Nachtrag vom xx-02-2021 (82 KB) |