Vorlage - V21/138/BA
|
|
Aussage zur Barrierefreiheit:
Stellplätze für Menschen mit Behinderungen werden im Entwurf der Satzung angemessen berücksichtigt.
Begründung:
Im Rahmen der Neufassung der Landesbauordnung (LBO) wurde durch § 84 Abs. 1 Nr. 8 geregelt, dass Gemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen können.
Die Zahl und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze oder Garagen sowie der Abstellanlagen für Fahrräder, die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, können festgelegt werden.
Bauliche Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu erwarten ist, einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge können Berücksichtigung finden.
Der durch die Kraftfahrzeuge ausgelöste Stellplatzbedarf ist grundsätzlich auf den privaten
Grundstücken sicherzustellen. Der öffentliche Parkraum soll primär dem Besucher- bzw. Lieferverkehr zur Verfügung stehen und dient nicht vorrangig dem dauerhaften Abstellen von privaten Fahrzeugen.
Das Satzungsrecht erlaubt es der Gemeinde Stockelsdorf, selbstständig die Regelung der Landesbauordnung (§ 50 LBO-SH) zu präzisieren. Die Anzahl und Größe der Stellplatzanlagen richtet sich nach Art und Anzahl der tatsächlich vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzer:innen und der Besucher:innen.
In der Vorberatung am 24.08.2020 wurde die Verwaltung beauftragt, für das Gebiet der Gemeinde Stockelsdorf eine Stellplatzsatzung zu entwerfen und dem Ausschuss zur Beratung vorzulegen.
Der von der Verwaltung erarbeitete Textentwurf der Stellplatzsatzung wurde mit dem Ausschuss am 23.03.2021 abgestimmt. Die daraufhin aktualisierte Fassung ist als Anlage der Vorlage beigefügt.
Es wurde § 3 Abs. 5 in die Satzung neu eingefügt. Auf Antrag des Herstellungspflichtigen kann die Anzahl der erforderlichen KFZ-Stellplätze gemindert werden, wenn verkehrliche oder soziale Gründe dies rechtfertigen und Stellplätze für die allgemeine Benutzung in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Die Entscheidung soll im Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit getroffen werden.
In Anlage 1 zur Satzung wird die Richtzahlentabelle für den Mindestbedarf an Stellplätzen und Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder dargestellt. Auf dieser Grundlage ist die genaue Anzahl der je nach Nutzungsart herzustellenden Stellplätzen zu bestimmen.
In der Sitzung werden im Rahmen einer Präsentation sowohl die Ergänzungen der Satzung erläutert, wie auch die Richtzahlentabelle bzw. Orientierungsgrößen dargestellt und abgestimmt.
Eine ergänzende Begründung zum Erfordernis und zu den Regelungsinhalten der Stellplatzsatzung ist der Vorlage beigefügt.
Der Beschluss der endgültigen Satzung ist der Gemeindevertretung vorbehalten.
Beschlussvorschlag:
Auf Basis des beigefügten Entwurfes des Satzungstextes ist der Gemeindevertretung zur Sitzung am 17.05.2021 eine Stellplatzsatzung für die Gemeinde Stockelsdorf zur Beschlussfassung vorzulegen.
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von
| Euro einmalig |
| Euro monatlich |
| Euro jährlich |
Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto: | |
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. | |
Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen |
Deckungsvorschlag: |
Anlage/n:
Satzungsentwurf
Begründung zur Stellplatzsatzung
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | 2021-04-19 Satzung_UBPöS_27.04.21 (399 KB) | |||
2 | öffentlich | 2021-04-19 Satzung Begründung (122 KB) |