Vorlage - V21/164/BA
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Aussage zur Barrierefreiheit:
nicht relevant
Begründung:
Mit der Aufstellung des B.-Planes Nr. 82, Gebiet nordwestlich und südöstlich der Flurstraße, wurde aus Gründen der Planungssicherheit auf der Grundlage des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 09.07.2018 die Veränderungssperre erlassen. Diese wurde infolge des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 15.06.2020 erstmals um ein Jahr verlängert und läuft am 08.07.2021 ab.
Gem. § 17 Abs. 2 Baugesetzbuch kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern, wenn besondere Umstände dies erfordern. Besondere Umstände liegen unter anderem bei umfangreichen und kostenintensiven Untersuchungen zur Schaffung verlässlicher Entscheidungsgrundlagen vor, insbesondere bei der Beplanung bebauter Bereiche (z.B. Altlastenverdachtsflächen). Auch sind besondere Umstände anzunehmen bei neuen Vorschriften, die sich auf die beabsichtigte Planung wesentlich auswirken können. Aufgrund der in der frühzeitigen Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahme des Kreises Ostholstein, in der eine Altlastenverdachtsfläche aufgezeigt wurde sowie der Fragen zur Umsetzung des Gemeinsamen Erlasses des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein (MILI) zum landesweiten Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten, welcher zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82, noch nicht existierte, sind besondere Umstände gegeben, welche die erneute Verlängerung der Veränderungssperre erfordern.
Da durch den Verfahrensstand des B.-Planes Nr. 82 nicht anzunehmen ist, dass vor Ablauf des 08.07.2021 die Rechtskraft dieses Planes eintreten wird, wird empfohlen, gem. § 17 Abs. 2 Baugesetzbuch die Veränderungssperre um 1 Jahr zu verlängern.
Ein entsprechender Satzungstext über die Verlängerung der Veränderungssperre liegt dieser Vorlage bei.
Beschlussvorschlag:
- Die dieser Vorlage beigefügte Satzung über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre für den sich in der Aufstellung befindenden Bebauungsplan Nr. 82, Gebiet nordwestlich und südöstlich der Flurstraße, wird beschlossen.
- Die o. a. Satzung ist gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 Baugesetzbuch bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von
| Euro einmalig |
| Euro monatlich |
| Euro jährlich |
Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto: | |
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. | |
Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen |
Deckungsvorschlag: |
Anlage/n:
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | Satzung (59 KB) |