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Vorlage - V21/204/HA  

Betreff: Anlagerichtlinie für die Jugendstiftung Stockelsdorf - Hilgendorf Schenkung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Haupt- und Sozialamt   
Beratungsfolge:
Kuratorium der Jugendstiftung Stockelsdorf - Hilgendorf Schenkung
24.08.2021 
65. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Kuratoriums der Jugendstiftung Stockelsdorf - Hilgendorf Schenkung in Präsenz mit Online-Stream auf www.stockelsdorf.de (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Aussage zur Barrierefreiheit:

 

keine

 

 

Begründung:

 

Die „Jugendstiftung Hilgendorf Hilgendorf Schenkung“ ist heute - 16 Jahre nach ihrer Gründung in der Situation, dass wegen der dauerhaften Niedrig/Negativzinsen keine nennenswerten Renditen mit der bislang verfolgten Strategie (nach der das Stiftungsvermögen auf Tages-/oder Festgeldkonten angelegt wurde) mehr erzielt werden können. Durch Inflation sinkt der Realwert des Stiftungsvermögens jedes Jahr. Freie Rücklagen wurden in der Vergangenheit nicht gebildet. Um diesen Negativtrend aufzuhalten bzw. nicht die Auflösung der Stiftung wegen dauerhafter Erfüllung des Stiftungszwecks zur riskieren, hat das Stiftungskuratorium im März 2021 nach umfangreichen Beratungen mit Herrn Schumacher von den Sparkassenstiftungen eine Arbeitsgruppe gebildet, die Anlagerichtlinien entwickelt hat, nach deren Kriterien der Stiftungsvorstand künftig das Stiftungsvermögen anlegen wird.

Diese Anlagerichtlinien konkretisieren gesetzliche, satzungsrechtliche und aufsichtsbehördliche Vorgaben und stellen die individuellen Grundsätze für die Verwaltung des Stiftungsvermögens auf. Sie ermöglicht eine Transparenz durch klare Regelungen bezüglich der Anlage, klare Zuständigkeiten der Gremien und gibt Handlungssicherheit für die Organmitglieder.

 

1.

Das Stiftungsgesetz des Landes SH legt fest:

 

§ 4 - Verwaltung der Stiftung

 

(1) Die zur Verwaltung der Stiftung berufenen Organe (Vorstand und Ausschuss Jugend, Schule, Sport, Kultur (JSSK) / Kuratorium) haben für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen.

 

(2) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks zugewandte Vermögen (Stiftungsvermögen) ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, dass die Satzung eine Ausnahme zulässt oder der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

 

(4) Die Stiftungsorgane können Erträge dem Stiftungsvermögen zuführen, sofern dies notwendig ist, um die Ertragskraft des Stiftungsvermögens auch in Zukunft sicherzustellen oder soweit sie im Einzelfall zur Erfüllung des Stiftungszwecks keine Verwendung finden.

Dies gilt auch für Zuwendungen von Dritten, sofern dies nicht deren erklärtem Willen widerspricht."

 

Der Begriff "Nachhaltig" hat juristisch die Bedeutung von "sich auf längere Zeit stark auswirkend". - Das bedeutet, dass juristisch der dauerhafte Erhalt nach dem Nominalprinzip maßgeblich ist. Es gibt bisher keine verbindliche Vorgabe bzgl. der Nachhaltigkeit als Handlungsprinzip (im Sinne der Verbindung von Ökonomie, Ökologie und Sozialem im Fokus "eine Welt".

 

Im Gesetz selbst ist nicht geregelt, ob es sich bei der Definition: „Bei in seinem Bestand zu erhalten“ um einen Erhalt auf Basis des Nominalprinzips oder des Realprinzips handelt. Wir legen dieses so aus, dass …

 

1. Das Nominalvermögen in jedem Fall erhalten werden muss …

und

2. wir jedoch einen realen Vermögenserhalt - und damit den Ausgleich des durch Inflation bedingten Wertverlustes - anstreben.

Den realen Vermögenserhalt interpretieren wir dahingehend, dass mit den Erträgen generell auf Dauer eine gleichbleibende real-ökonomische Zweckverwirklichung möglich ist.

 

Vor dem Hintergrund von § 4 Abs. 4 streben wir an, aus den Erträgen und Spenden zugunsten der Stiftung - selbstverständlich nur im Rahmen der steuerlichen Vorschriften - regelmäßig die "Freie Rücklage" (nach § 58 Nr. 7 a. AO) zu dotieren. Die "Freie Rücklage" dient insoweit aus unserer Sicht einerseits als (indirekte) Erhöhung des Stiftungskapitals und andererseits stellt sie für uns das Risikodeckungspotenzial dar, dass wir bereit sind, bei der Anlage von Stiftungskapital einzugehen.

Wir sehen dabei das Risiko vorrangig im Bonitätsrisiko, also der Verschlechterung oder des Wegfalls der Bonität auf Seiten des Emittenten, eines Fonds oder einer Gesellschaft. Daneben berücksichtigen wir generell das sich aus einer nachlassenden Nachfrage induzierte Marktpreisrisiko.

Das mit einer Laufzeitentscheidung bei zinsabhängigen Anlagen generell verbundene Zins-änderungsrisiko betrachten wir zwar ebenfalls generell als ein zu beachtendes Marktpreisrisiko, decken dieses jedoch nicht durch Risikodeckungsbudgets ab, weil wir in diesen Fällen generell langfristige Anlageentscheidungen mit der Erwartung treffen, dass bei Fälligkeit das Papier zum Nominalwert eingelöst wird. Gleichwohl sind wir bereit, ggf. Kursverluste bei solchen Wertpapieren zu realisieren, wenn sich dies im Hinblick auf die Sicherung eines höheren Zinsertrages für eine dann signifikant längere verbleibende bzw. neue Anlagezeit rechnet.

 

Ansatz: 

 

- Gemildertes Niederstwertprinzip.

- Betrifft das Anlagevermögen und verlangt den niedrigeren Wertansatz (zwischen den ggf. um Abschreibungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem beizulegenden Wert) nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung.

 

- Bei Finanzanlagen wird bei vorübergehender Wertminderung ein Abwertungswahlrecht eingeräumt (§ 253 Abs.3 HGB).

 

Wir bekennen uns mit unserer Stiftung dazu, dass wir grundsätzlich bei unseren Anlageentscheidungen Nachhaltigkeit als Handlungsprinzip im Sinne der für die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesregierung beschlossenen "Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie" und der SDG (Sustainable Devolopment Goals) und der ESG (Environmental Social Governance) berücksichtigen.

 

SDG: siehe anliegende Broschüre "Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie - Weiterentwicklung 2021 - Kurzfassung

Um nachhaltig wirtschaftende Unternehmen von den anderen zu unterscheiden, brauchen sie klare Kriterien. Dabei helfen neben den SDG die ESG.

ESG: s. Anliegenden Beitrag des Online Focus:ESG-Kriterien: Definition und Erklärung des Nachhaltigkeits-Ratings

 

2.

Die geltende Satzung der Stiftung (Fassung vom 14.09.2005) schreibt vor in …

§ 3 - Vermögen

(1) 

Das Stiftungsvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Es ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten und soll einen angemessenen Ertrag bringen......

 

3.

Das Stiftungsgesetz des Landes SH beschränkt die Möglichkeiten der Vermögensanlage grundsätzlich nicht.

Das gesetzliche Leitbild der Vermögensanlage wird von zwei Säulen getragen: dem stiftungsrechtlichen Grundsatz des Kapitalerhalts und dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der unmittelbaren Zweckverfolgung.

Die geltende Satzung unserer Stiftung beinhaltet keine Restriktionen, es gibt keine vom Gesetz abweichenden oder darüberhinausgehenden konkreten Verbote oder Gebote.

 

4.

Aufgrund der derzeitigen Situation am Geld- und Kapitalmarkt lassen sich jahrzehntelange Anlageprinzipien bzgl. von Geldkapital nicht mehr realisieren. Dafür gibt es unterschiedliche Gründe, insbesondere und von wesentlicher Bedeutung ist das gesamte Negativzinsumfeld.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass es nicht mehr möglich ist, eine positive Verzinsung ohne Eingehen eines gewissen Risikos zu bewirken. Da ein reiner Erhalt des Vermögens ohne Zahlungen und Zweckverwirklichung nicht zielführend ist, muss festgelegt werden, welches Maß an Risiko zum Erreichen von positiven Auskehrungen eingegangen werden soll. Letztlich ist dabei die Inkaufnahme zumindest von Kursschwankungen insbesondere aus Marktpreisrisiken zu akzeptieren.

 

Aus den Punkten 1 bis 4 leiten wir für unsere Stiftung ab:

Wir wollen das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert erhalten. Es wird mit Blick auf den Stiftungszweck, für die die Leistungskraft der Stiftung zu erhalten ist, möglichst sicher und Ertrag bringend angelegt. Vermögensumschichtungen werden wir in diesem Sinne bei Bedarf vornehmen.

 

r die Ertragserzielung werden wir solche Anlageformen auswählen, die ein hohes Maß an Sicherheit bieten und gleichzeitig möglichst eine optimierte Rendite und eine planbare Ertragsausschüttung ermöglichen. Die Grundsätze zur Nachhaltigkeit (SDGs) beachten wir.

Bei der Vermögensanlage achten wir grundsätzlich auch auf die gesellschaftliche Rendite.

 

5.

Wir achten bei unseren Anlageentscheidungen darauf, dass wir stets eine ausreichende Liquidität haben. Diese halten wir im Umlaufvermögen. Wir gehen keine rechtsverbindlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten ein, die wir nicht mit Liquidität ohne Zugriff auf das Stiftungskapital bedienen können.

 

6.

Soweit wir Dritten Vermögensteile zwecks einer professionellen Vermögensverwaltung übertragen, wird dem jeweiligen Verwalter diese Anlagerichtlinie mit der Verpflichtung zur Kenntnis gegeben, dass er grundsätzlich die Inhalte soweit möglich zu berücksichtigen hat und uns über erforderliche Abweichungen zeitnah informieren muss.

 

Auf dieser Grundlage wurde die Anlagerichtlinie r die Jugendstiftung Stockelsdorf - Hilgendorf Schenkung erarbeitet und wird dem Stiftungsausschuss zur Genehmigung vorgelegt.


Beschlussvorschlag:

 

Die Anlagerichtlinie für die Jugendstiftung Stockelsdorf Hilgendorf Schenkung wird

beschlossen. 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von

 

 

Euro einmalig

 

Euro monatlich

 

Euro jährlich

Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto:

Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.

Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen

 

Deckungsvorschlag:

 


Anlage/n:

 

- Stiftungssatzung

- Anlagerichtlinie für die Jugendstiftung Stockelsdorf Hilgendorf Schenkung

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlagerichtlinie.Jugendstiftung.24.08.2021 (1334 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Satzung Jugendstiftung (1865 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich ESG-Kriterien_ Definition und Erklärung des Nachhaltigkeits-Ratings (168 KB)    
Anlage 4 4 öffentlich Kurzfassung-nachhaltigkeit-data (1474 KB)