Seiteninhalt

Vorlage - V21/297/HA  

Betreff: Schließzeiten und Ferienbetreuung 2022 in den Kindertagesstätten der Ev.-luth. Kirchengemeinde Stockelsdorf
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Haupt- und Sozialamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Jugend, Sport, Soziales, Schule und Kultur Entscheidung
23.11.2021 
20. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Jugend, Sport, Soziales, Schule und Kultur als Hybridsitzung mit Online-Stream auf www.stockelsdorf.de (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Aussage zur Barrierefreiheit:

./.

 

Begründung:

Der Ausschuss für Jugend, Sport, Soziales, Schule und Kultur hat in seiner Sitzung am 08.06.2021 beschlossen, dass die Ferienbetreuung in den Kindertagesstätten ab 2022 über die Gemeinde finanziell abgesichert ist, sofern der Bedarf vorhanden ist. Dieser Beschluss wurde gefasst, da mit Inkrafttreten des neuen Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) keine Kostenbeiträge von den Eltern für die Ferienbetreuung verlangt werden können.

 

Bislang wurde die Ferienbetreuung in den Kindertagesstätten „Zum Guten Hirten“ in der Trägerschaft der Ev.-Luth. Kirchengemeinde und „Sternschnuppe“ in Trägerschaft der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. angeboten.

 

Gemäß § 22 Absatz 1 KiTaG dürfen die planmäßigen Schließzeiten der Gruppe 20 Tage im Kalenderjahr, davon höchstens drei Tage außerhalb der Schulferien in Schleswig-Holstein, nicht übersteigen. Planmäßige Schließzeiten für eine längere Zeitspanne als drei Wochen sind unzulässig. Abweichend von Abs. 1 sind nach Abs. 2 KiTaG planmäßige Schließzeiten von bis zu 30 Tagen zulässig, wenn

 

  1. die Einrichtung nicht mehr als drei Gruppen hat oder
  2. hrend der zusätzlichen Schließtage eine Förderung der Kinder in einer anderen Gruppe der Einrichtung sichergestellt ist.

 

Auf Nachfrage des Kreises Ostholstein für den Träger Ev.-Luth. Kirchengemeinde teilt das Sozialministerium zur Auslegung der Formulierung „rderung der Kinder in einer anderen Gruppe der Einrichtung“ mit, dass die Zulässigkeit planmäßiger Schließzeiten von bis zu 30 Tagen lediglich möglich ist, wenn die Förderung der Kinder in einer anderen Gruppe derselben Einrichtung sichergestellt ist. Eine Auslegung der Norm dahingehend, dass auch eine Förderung in anderen Einrichtungen desselben Einrichtungsträgers erfolgen kann, ist leider nicht möglich. Die Kinder sollen im Rahmen der Regelung des § 22 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG grundsätzlich in ihrem vertrauten Umfeld mit bereits bekannten Fachkräften betreut werden.

 

Damit ist künftig eine zentrale Ferienbetreuung in der Kindertagestätte „Zum Guten Hirten“ gemeinsam für alle Einrichtungen des Trägers, unter Beibehaltung der vollen Förderung, ausgeschlossen. Jede Kindertagesstätte müsste bei Bedarf eine eigene Ferienbetreuung anbieten.

 

In den Jahren 2020 und 2021 wurde die Ferienbetreuung wie folgt in Anspruch genommen:

 

Sternschnuppe 2020 6 Kinder 2021 4 Kinder

Zum Guten Hirten 2020 12 Kinder 2021 17 Kinder

 

Die Kinder kamen aus folgenden Einrichtungen:

Einrichtung

2020

2021

Zum Guten Hirten

7 Elementar

5 Elementar / 2 Krippe

Unterm Regenbogen

1 Elementar

3 Elementar

Unterm Sternenzelt

1 Elementar / 1 Krippe

3 Elementar

Arche Noah

1 Elementar

-

Haus der Gartenzwerge

1 Elementar

-

Himmelblau

-

1 Elementar/ 2 Krippe

Curau

-

1 Elementar

 

In der Kindertagesstätte „Zum Guten Hirten“ wurde die Ferienbetreuung in den letzten 2 Jahren von 2 Erzieherinnen und der Einrichtungsleitung sichergestellt.

 

Aufgrund der dargestellten gesetzlichen Regelung gäbe es drei Möglichkeiten zukünftig zu verfahren:

 

 

a) rzung der Schließzeit

Die Schließzeit könnte auf das gesetzlich vorgeschriebene Maximum von 20 Tagen reduziert werden. Die finanzielle Förderung, die die Gemeinde erhält, würde in diesem Falle nicht beeinträchtigt. Es würde jedoch ein zusätzlicher Personalbedarf und folglich zusätzliche Kosten entstehen, da jeder Mitarbeiter i.d.R. 30 Tage Urlaub hat und dieser dann z.T. außerhalb der Schließzeiten genommen werden muss. Des Weiteren würde die Qualität aufgrund von nicht möglichen gemeinsamen Schulungen des Personals leiden, geplant waren 2 Fortbildungstage für 2022.

 

 

b) eine Feriengruppe je Kindertagesstätte

Wenn je Einrichtung eine Feriengruppe vorgehalten würde, wären die gesetzlichen Vorschriften des § 22 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG erfüllt. Der Träger würde folglich auch bei einer Schließzeit von mehr als 20 Tagen die vollständige Förderung erhalten.

Problematisch gestaltet sich jedoch die Umsetzung einer Feriengruppe je Einrichtung. Häufig sind es in einer Einrichtung nur zwei bis drei Kinder, die in der Schließzeit betreut werden. Es müssten jedoch, auch um den Anforderungen des KiTaG zu entsprechen, stets zwei Fachkräfte anwesend sein. Neben diesen Fachkräften muss auch der Fall von Krankheit etc. durch eine Vertretung abgedeckt sein. Die Kosten einerseits und der nicht genommene Urlaub der betroffenen Mitarbeiter andererseits wirken sich erschwerend auf den Ablauf im übrigen KiTa-Jahr aus.

 Die entstehenden Kosten stünden in keinem Verhältnis zu den Einnahmen.

 

c) eine Feriengruppe für alle Einrichtungen

Sofern der Träger die bisher gelebte Praxis beibehält und eine gemeinsame Feriengruppe für alle Einrichtungen bildet, werden die gesetzlichen Ansprüche des § 22 KiTaG nicht erfüllt.

Die bisherige Vorgehensweise wurde als nicht gesetzeskonform bezeichnet.

Sollte auch zukünftig diese Art der Ferienbetreuung gewählt werden, ist davon auszugehen, dass die Gemeinde Kürzungen der Förderungen zur Folge hat. Hinsichtlich der Höhe der Kürzungen lässt sich aktuell keine Aussage treffen.

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Einrichtung einer gemeinsamen Feriengruppe für die Kindertagesstätten der kirchlichen Träger für die Schließzeit im Jahr 2022 wird beschlossen.

r den Zeitraum ab 2023 wird die Verwaltung beauftragt, neue Lösungen zu finden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von

 

 

Euro einmalig

 

Euro monatlich

 

Euro jährlich

Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto:

Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.

Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen

 

Deckungsvorschlag:

 


Anlage/n:

./.