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Vorlage - V22/325/BA  

Betreff: Freiflächen Photovoltaikanlagen in der Gemeinde Stockelsdorf - Voraussetzungen / Planerische Grundlagen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Büker, Nils
Federführend:Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit Entscheidung
16.03.2022 
33. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit als Hybridsitzung mit Live-Stream auf www.stockelsdorf.de ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Aussage zur Barrierefreiheit:

 

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Begründung:

 

Einleitung


Seit einigen Jahren ist die Anzahl der Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich sprunghaft angestiegen. Im Gegensatz zur Windenergie besitzt die Solarenergie keine Privilegierung nach § 35 BauGB im Außenbereich, so dass die Zulässigkeit eines Vorhabens die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB notwendig macht.

 

Die Ausweisung von Solarparks wird in den nächsten Jahren weiter ansteigen, und zwar sowohl

auf Flächen, die über das EEG gefördert werden (derzeit 200 m Randstreifen entlang von Autobahn- und Eisenbahnlinien, Konversionsflächen) als auch auf nicht geförderten Freiflächen.

 

Sinkende Modulpreise und steigende Strompreise sorgen dafür, dass Solarparks ab einer gewissen Größe auch ohne Förderung und in Kombination mit der Möglichkeit zur Selbstvermarktung rentabel sind.

 

Auch angesichts der Klimaschutzziele des Bundes und des Landes wird es einen erhöhten Bedarf für die Schaffung von Freiflächenphotovoltaikanlagen geben. Diese spielen auch bei der Planung einer zukünftigen Wärmeversorgung des Gemeindegebietes eine Rolle. Hierzu führt die Verwaltung bereits seit Ende 2021 Strategiegespräche mit den Gemeindewerken Stockelsdorf. Auch die CDU-Fraktion hat in einem Antrag vom 22.01.2022 den Wunsch geäert, die geordnete Bereitstellung von Flächen zu prüfen. 

 

Um einen Wettlauf um Standorte zu vermeiden und einenr das gesamte Gemeindegebiet gültigen sinnvollen Entscheidungsrahmen zu schaffen, ist es erforderlich, eine Gesamtbetrachtung von mehr oder weniger geeigneten Flächen vorzunehmen.

 

Über die Bauleitplanung wird das Baurecht für die Freiflächen-PV-Anlagen geschaffen, mögliche Nutzungskonflikte werden aufgedeckt und die unterschiedlichen Belange von Klima-, Umwelt- und Artenschutz untereinander abgewogen.



Allgemeine Kriterien für Photovoltaikflächen

 

Die Ansiedlung von Flächen für Photovoltaikanlagen ist grundsätzlich nur im sogenannten Außenbereich nach § 35 BauGB möglich. Das heißt konkret, dass diese Flächen nicht in einem Bebauungszusammenhang stehen dürfen.

 

Im Flächennutzungsplan sind die ausgewählten Flächen darzustellen und mittels eines Bebauungsplanes (Sondergebiet Photovoltaik) festzusetzen.

 

Die Findung von Flächen wird über eine Standortalternativenprüfung realisiert. Aufgabe der Alternativenprüfung ist es, Standorte zu finden, die die Abwägungsbelange möglichst weitgehend berücksichtigen und die die ggf. sich darstellenden Konfliktkonstellationen am besten lösen. Hierbei werden anhand von weichen und harten Tabukriterien die geeignetsten Flächen herausgearbeitet. Besonders vorbelastete Standorte sind in der Regel zu bevorzugen (z.B. entlang von Autobahnen, Bahntrassen, Stromleitungen). Ebenfalls zu berücksichtigen sind naturfachliche Belange wie etwa Vorranggebiete für den Naturschutz und Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft, Regionale Grünzüge und Grünzäsuren und Gesetzliche Ausschlussgebiete nach Ziffer C. VI des Erlasses „Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ (z.B. Nationalparke, Biotope, Natura2000 Gebiete)

 

Denkbar ist auch die Entwicklung von Flächen auf interkommunaler Ebene insbesondere wenn diese größere Ausmaße aufweisen. Kommt ein gemeinsames Konzept benachbarter Gemeinden nicht zustande, muss die planende Gemeinde den Bereich jenseits ihrer Hoheitsgrenze gleichwohl mit in den Blick nehmen. Diese Betrachtung muss in räumlicher Hinsicht soweit reichen, wie die in den Nachbargemeinden erkennbaren Potentialflächen im Zusammenwirken mit den auf dem Gebiet der planenden Gemeinde gelegenen Potentialflächen städtebaulich relevante Auswirkungen erzeugen können.

 

Die Ausweisung von Flächen über 20 ha macht grundsätzlich ein Raumordnungsverfahren auf Landesebene notwendig.

 

Grundsätzlich kann auch die Ausgestaltung der Anlagen beeinflusst werden. So ist es technisch möglich, sogar Anlagen zu bauen, unter denen Landwirtschaft möglich ist. Hier wären weitere Anforderungen über städtebauliche Verträge durchsetzbar.

 

 

Situation in der Gemeinde Stockelsdorf

 

Die Verwaltung hat bereits Vorgespräche mit mehreren Projektträgern geführt. Diese möchten Anlagen an unterschiedlichen Standorten im Gemeindegebiet errichten.

 

Um einer ungeordneten Entwicklung der Flächen entgegenzuwirken, soll im Vorwege ein ganzheitliches Rahmenkonzept inklusive einer Standortalternativenprüfung und eines Zulassungskataloges (Voraussetzungen für Projektträger) erarbeitet werden.

Ergebnis soll eine einem Flächennutzungsplan vergleichbare Kartierung des Gemeindegebietes und ein Prüfungs- / Kriterienkatalog sein, der dann als Entscheidungsgrundlage bei der Prüfung einzelner Standorte angewendet werden soll. Bis dahin würden Einzelentscheidungen zurückgestellt werden.

Die konkrete Entscheidung für jedes Einzelvorhaben wird letztlich auf Basis des Rahmenkonzeptes im UBPöS getroffen, da regelmäßig ein Aufstellungsbeschluss zur Bauleitplanung für jedes Vorhaben erforderlich sein wird.

 


Beschlussvorschlag:

 

  • Die Verwaltung wird beauftragt in Zusammenarbeit mit einem Planungsbüro ein Rahmenkonzept inklusive einer Standortalternativenprüfung für Freiflächen-Photovoltaikflächen und einen Zulassungskatalog zu erarbeiten.
  • Entscheidungen über Einzelvorhaben werden solange zurückgestellt, bis das Konzept vom Ausschuss beschlossen wurde. 
     

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von

 

 

Euro einmalig

 

Euro monatlich

 

Euro jährlich

Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto: 511010 . 5431070

Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.

Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen

 

Deckungsvorschlag:

 


Anlage/n:

 

  1. Erlasses „Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“
  2. Antrag der CDU Fraktion vom 22.01.2022

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Erlass Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich (720 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Antrag der CDU vom 22.01.2022 (372 KB)