Seiteninhalt

Vorlage - V22/326/HA  

Betreff: Umgang mit Eilanträgen
Status:öffentlichVorlage-Art:Sachstandsbericht
Federführend:Haupt- und Sozialamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
13.06.2022 
32. Öffentliche /nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses als Hybridsitzung mit Live-Stream auf www.stockelsdorf.de (offen)   

Sachverhalt
Anlage/n

Aussage zur Barrierefreiheit:

./.

 

 

Begründung:

Nach § 34 Abs. 4 Gemeindeordnung (GO) setzt der oder die Vorsitzende nach Beratung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Tagesordnung fest. Diese Regelung gilt für die Gemeindevertretung und gemäß § 46 Abs. 12 GO auch für die Ausschüsse.

 

Mit Beginn der Ladungsfrist ist die Tagesordnung geschlossen. Sie kann dann nur noch im Wege des Dringlichkeitsantrages erweitert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei Zugrundelegung objektiver Maßstäbe um eine dringende Angelegenheit“ handelt.

 

Bei dem Wort „Dringlichkeit“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Es steht der Gemeindevertretung bzw. dem Ausschuss somit kein Ermessen bei der Beurteilung der Dringlichkeit zu. Ein Antrag, der die Merkmale einer Dringlichkeit nicht erfüllt, ist unzulässig.

 

Mit Einhaltung der Ladungsfrist bekommen die politischen Vertreter:innen Zeit, um sich auf die zu beratenden Gegenstände und Themen vorzubereiten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei Dringlichkeitsanträgen auch in Kauf genommen wird, dass diese nicht mit der Tagesordnung örtlich bekannt gemacht wurden. Somit berühren Dringlichkeitsanträge zumindest indirekt auch die Öffentlichkeit von Sitzungen.

 

Eine „dringliche Angelegenheit“ ist gegeben, wenn der Gemeinde aufgrund einer späteren Erörterung und Beschlussfassung wesentliche Nachteile entstehen würden. Dabei darf der Nachteil nicht nur geringfügig sein, er muss wesentlich, also groß genug sein, um auf eine örtliche Bekanntmachung sowie die volle Ladungsfrist zu verzichten (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

Wesentliche Nachteile können durch finanziellen Schäden der Gemeinde (z.B. ein kurzfristiges Kaufangebot) gegeben sein oder durch Schäden auf Grund von Ereignissen, die plötzlich und unerwartet eingetreten sind (z.B. Abwehr von Gefahren), entstehen.

 

 

 

 

Werden Beschlüsse unter Tagesordnungspunkten gefasst, die im Wege der „Dringlichkeit“ ergänzt wurden, jedoch bei einer objektiven Betrachtung keine Dringlichkeit vorlag, sind diese rechtswidrig.

 

Rechtswidrigen Beschlüssen der Gemeindevertretung bzw. der Ausschüsse hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach §§ 43 und 47 GO zu widersprechen. Das politische Gremium würde somit aufgefordert den Beschluss aufzuheben und müsste folglich in der nächsten Sitzung erneut über die Angelegenheit beraten. Ein Widerspruch hätte aufschiebende Wirkung.