Vorlage - V22/393/HA
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Aussage zur Barrierefreiheit:
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Begründung:
Grundsätzlich bedürfen Dienstreisen nach § 2 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz einer ausdrücklichen Genehmigung.
§ 2 Abs. 1 BRKG regelt dazu Folgendes:
Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.
In den Jahren 1989 bzw. 2009 hat der Hauptausschuss Dienstreisen der Bürgermeisterin bis zu drei Kalendertagen innerhalb des Bundesgebietes bzw. bis zu sieben Tagen in die Partnergemeinden Le Portel und Okonek generell genehmigt.
Aktuell stehen zwei Dienstreisen ins europäische Ausland bevor, zu denen die Bürgermeisterin aufgrund ihrer Funktion eingeladen ist.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird eine generelle Genehmigung, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, vorgeschlagen.
Beschlussvorschlag:
Für Dienstreisen der hauptamtlichen Bürgermeisterin in das europäische Ausland wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine generelle Genehmigung erteilt.
Sofern die Dauer pro Reise einen Umfang von drei Kalendertagen überschreitet, ist eine Einzelgenehmigung einzuholen.
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von
- ergeben sich im Einzelfall - | Euro einmalig |
| Euro monatlich |
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Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto: | |
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