Vorlage - V22/484/OA
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Aussage zur Barrierefreiheit:
Ohne Relevanz
Begründung:
Die Gemeinde Stockelsdorf unterhält zur Unterbringung von obdachlosen und zugewiesenen Personen zahlreiche Gebäude, Wohnungen und eine Wohnanlage aus Containermodulen, die sich entweder im Eigentum der Gemeinde befinden oder von Dritten angemietet wurden.
Die durch die Gemeinde Stockelsdorf bewirtschafteten Unterkünfte stellen eine öffentliche Ein-richtung dar. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist der überlassene Wohnplatz. Die Gebühr wird pro untergebrachter Person je Wohnplatz und Kalendermonat fest-gesetzt. Abweichend davon werden als Obergrenze die Richtwerte des Kreises Ostholstein für angemessene Kosten der Unterkunft für Empfänger von Leistungen nach den Sozialgesetzbü-chern II und XII sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung Stand März 2021 zuzüglich angemessener Heiz- und Stromkosten zu Grunde gelegt.
Nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 13.12.2021 wurde die Satzung über die Benutzung und Gebührenerhebung bei Inanspruchnahme von Unterkünften für Personen, zu deren Unterbringung die Gemeinde Stockelsdorf verpflichtet ist, zum 01.01.2022 erlassen.
Sowohl eine veränderte Unterbringungssituation (Wohnungen in der Dorfstraße 5 C im Eigentum der Gemeinde sind hinzugekommen) sowie die allgemeinen Kostenentwicklungen als auch die geänderten Richtwerte des Kreises Ostholstein für angemessene Kosten der Unterkunft (Stand Januar 2023) machen es erforderlich, die Gebührenordnung (Anlage 1 zur Satzung) anzupassen. Die Satzung als solche bedarf keiner weiteren Änderung.
Das bereits im Dezember 2020 mit der Durchführung der Kalkulation von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte beauftragte Institut für Public Management (IPM) in Berlin hat die Gebührenkalkulationen im Dezember 2022 überarbeitet und dabei auch die Preisanstiege nach der Indextabelle des statistischen Bundesamtes berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Die 1. Nachtragssatzung zur der Satzung über die Benutzung und Gebührenerhebung bei Inanspruchnahme von Unterkünften für Personen, zu deren Unterbringung die Gemeinde Stockelsdorf verpflichtet ist, wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von
| Euro einmalig |
| Euro monatlich |
| Euro jährlich |
Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto: | |
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. | |
Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen |
Deckungsvorschlag: |
Anlage/n:
- Anlage A: Entwurf der 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Benutzung und Gebührenerhebung bei Inanspruchnahme von Unterkünften für Personen, zu deren Unterbringung die Gemeinde Stockelsdorf verpflichtet ist
- Anlage B1-B4: Vier Berichte inclusive Gebührenkalkulationen der Firma IPM
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Benutzung und Gebührenerhebung Obdachlosenunterkünfte (114 KB) | |||
2 | öffentlich | B1-20221220_Bericht_Unterkünfte_Gemeinschaftsunterkunft_Stockelsdorf_v2 (702 KB) | |||
3 | öffentlich | B2-20221220_Bericht_Unterkünfte_Container_Stockelsdorf_v2 (695 KB) | |||
4 | öffentlich | B3-20221220_Bericht_Unterkünfte_kommunale Wohnhäuser_v2 (705 KB) | |||
5 | öffentlich | B4-20221220_Bericht_Unterkünfte_Mietwohnungen_v2 (627 KB) |