Vorlage - V22/493/HA
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Aussage zur Barrierefreiheit:
Ohne Relevanz
Begründung:
In der Sitzung des Ausschusses für Jugend, Sport, Soziales, Schule und Kultur vom 23.11.2021 wurde die Verwaltung beauftragt neue Lösungen für die Durchführung der Ferienbetreuung zu finden.
Nach Rücksprache mit dem Kreis Ostholstein hat sich folgendes ergeben:
Nach dem neuen Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) dürfen die planmäßigen Schließzeiten der Gruppen (Schließzeiten beziehen sich immer nur auf die Gruppen) 20 Tage im Kalenderjahr, davon höchstens drei Tage außerhalb der Schulferien in Schleswig Holstein nicht übersteigen. Diese Höchstgrenze gilt für eine Gruppe, die an fünf Tagen in der Woche planmäßig geöffnet ist.
Wird eine zusätzliche Betreuungszeit, wie die Ferienbetreuung in einer Kindergartengruppe angeboten, sind in dieser Gruppe keine weiteren Schließtage mehr möglich.
Für das Jahr 2023 wird der Träger der Ev.-Luth. Kindertagesstätten eine Ferienbetreuung in der Kindertagesstätte „Zum Guten Hirten“, wie in der Vergangenheit anbieten.
Die Finanzierung des personellen Aufwandes für eine verkürzte Schließzeit ist durch die Gruppenfördersätze gedeckt. Für die Gruppe, die die Ferienbetreuung anbietet wird eine geringere Schließzeit zu Grunde gelegt, so dass für diese Gruppe höhere Fördermittel aufgrund des erhöhten Personalbedarfs wegen der geringeren Schließtage gezahlt werden.
Die Betreuung der Kinder aus anderen Kindertagesstätten sollte durch einen befristeten Betreuungsvertrag abgesichert werden. Für die Betreuung in den Ferien dürfen nach dem neuen
Kindertagesförderungsgesetz keine Beiträge erhoben werden. Die Ferienbetreuung wird ausschließlich für die Kinder angeboten, deren Eltern während der in die Schulferien fallenden Schließzeiten nicht in der Lage sind ihrerseits die Betreuung des Kindes sicherzustellen.
Nach Anmerkung des Kreises Ostholstein und den gesetzlichen Vorgaben des KiTaG besteht die theoretische Möglichkeit, dass die Gruppen einer Kindertagesstätte in den Folgejahren versetzt in die Ferien gehen. Hierdurch wäre eine höhere Flexibilität für die Mitarbeiter:innen geschaffen. Bisher hat der Träger der Ev.-Luth. Kindertagesstätten dieses Konzept noch nicht weitergehend in seine Überlegungen aufgenommen.
Auch besteht dem Grundsatz nach kein rechtlicher Anspruch der Eltern auf eine Ferienbetreuung. Die Ev.-Luth. Kindertagesstätten haben jedoch ausdrücklich die Bereitschaft signalisiert, sofern es von der Gemeinde gewünscht ist, auch zukünftig eine Ferienbetreuung anzubieten.
Abschließend ist Folgendes anzumerken: Der im Jahr 2019 vom Ausschuss für Jugend, Sport, Soziales, Schule und Kultur gefasste Beschluss, wonach den Trägern der Kindertagesstätten in der Gemeinde Stockelsdorf empfohlen wurde, die Schließzeiten in den Sommerferien einheitlich, nach Möglichkeit grundsätzlich in den ersten 3 Wochen der Sommerferien, festzulegen, wurde vor Inkrafttreten des KiTaG gefasst. Sollte ein Träger eine geringere Schließzeit wählen, könnte die Gemeinde dem nicht widersprechen sondern lediglich diese Bitte/Empfehlung intensivieren.