Vorlage - V22/507/OA
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Aussage zur Barrierefreiheit:
Ohne Relevanz
Begründung:
Die Amtszeit der Bürgermeisterin endet am 31.05.2024. Frau Samtleben als aktuelle Stelleninhaberin beabsichtigt, sich zur Wiederwahl zu stellen.
In § 57a Absatz 1 der Gemeindeordnung (GO) ist geregelt, dass eine notwendig werdende Wahl einer Bürgermeister:in wegen Ablaufs der Amtszeit frühestens acht Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen ist.
Gemeindewahlleiter:in der Gemeinde ist gemäß § 12 Absatz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) die Bürgermeister:in. Tritt die Bürgermeister:in selbst als Bewerber:in auf, so ist sie allerdings nach § 53 Landesbeamtengesetz (LBG) i.V.m. § 81 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) gehindert, persönlich tätig zu werden.
In einem solchen Verhinderungsfall hat die Gemeindevertretung nach § 12 Absatz 2 GKWG eine andere, geeignete Person mit der Gemeindewahlleitung zu betrauen. Die gewählte Gemeindewahlleiter:in beruft eine Stellvertreter:in. Die Amtsdauer der gewählten Gemeindewahlleiter:in und der berufenen Stellvertreter:in endet, sobald die Wahl unanfechtbar geworden ist.
Die gewählte Gemeindewahlleiter:in wird zusammen mit acht, noch gesondert durch den Hauptausschuss, zu wählenden Beisitzer:innen den Gemeindewahlausschuss bilden und unter anderem auch deren Vorsitz übernehmen.
Von der Verwaltung wird der erste Stellvertreter der Bürgermeisterin, Herr Torsten Petersson, für das Amt des Gemeindewahlleiters anlässlich der kommenden Wahl einer Bürgermeister:in vorgeschlagen.
Beschlussvorschlag:
Herr Torsten Petersson wird zum Gemeindewahlleiter anlässlich der kommenden Wahl einer Bürgermeister:in gewählt.
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen voraussichtlich Ausgaben in Höhe von
| Euro einmalig |
| Euro monatlich |
| Euro jährlich |
Mittel stehen zur Verfügung auf dem Produktsachkonto: | |
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. | |
Sie sind über- / außerplanmäßig / im Nachtrag bereitzustellen |
Deckungsvorschlag: |
Anlage/n:
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