Auszug - Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 68 für das Gebiet nordwestlich der Lohstraße, südwestlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Straße Landwehr sowie südöstlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Straße Lerchenweg - Erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss -
|
Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Herr Rodewald erläutert die Gründe für die Änderungen der Planung und weist auf die verkürzten Beteiligungsfristen hin.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Verhältnis der öffentlichen Parkplätze, privaten Stellplätze im Straßenbereich gegebenenfalls noch modifiziert und über den städtebaulichen Vertrag abgesichert wird. In jedem Fall sollen diese Plätze dem Gebiet dienen. Der Ausschuss hat keine Bedenken.
Der Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit fass den Beschluss:
„1. Über die eingegangenen Eingaben der Träger öffentlicher Belange wird wie folgt entschieden:
s. ANLAGE 1
Eine endgültige Abwägung über die Eingaben ist im Rahmen des Satzungsbeschlusses vorzunehmen.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 68 sowie die Begründung dazu werden in der vorliegenden Fassung beschlossen bzw. gebilligt.
3. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 68 für das Gebiet nordwestlich der Lohstraße, südwestlich der rückwärtigen Bebauung der Straße Landwehr sowie südöstlich der rückwärtigen Wohnbebauung der Straße Lerchenweg und die Begründung dazu sind nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Die betroffenen Behörden sind über die Auslegung entsprechend zu benachrichtigen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, dass gem. § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können und dass bei Aufstellung des vorgenannten Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
4. Das Änderungsverfahren ist auf der Grundlage des § 4 a Abs. 3 BauGB durchzuführen. Der geänderte Bebauungsplanentwurf wird verkürzt drei Wochen erneut öffentlich ausgelegt. Stellungnahmen können nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden.“
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig