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Auszug - Satzung der Gemeinde Stockelsdorf über den Erlass der Veränderungssperre für den sich in der Aufstellung befindenden Bebauungsplan Nr. 90 für das Gebiet westlich der Lohstraße, östlich der Grünanlage Mühlenberg, südlich vom Distelweg und nördlich der Verlängerung zur Beethovenstraße ab Lohstraße 1b  

18. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit
TOP: Ö 10
Gremium: Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit Beschlussart: zurückgezogen
Datum: Mi, 27.05.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:05 - 20:11 Anlass: Sitzung
Raum: Großsporthalle
Ort: Rensefelder Weg 6, 23617 Stockelsdorf
V20/938/BA Satzung der Gemeinde Stockelsdorf über den Erlass der Veränderungssperre für den sich in der Aufstellung befindenden Bebauungsplan Nr. 90 für das Gebiet westlich der Lohstraße, östlich der Grünanlage Mühlenberg, südlich vom Distelweg und nördlich der Verlängerung zur Beethovenstraße ab Lohstraße 1b
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Da der Aufstellungsbeschluss zum TOP 9 (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 90 für das Gebiet westlich der Lohstraße, östlich der Grünanlage Mühlenberg, südlich vom Distelweg und nördlich der Verlängerung zur Beethovenstraße ab Lohstraße 1b) abgelehnt wurde, ist über eine Veränderungssperre nicht mehr beraten worden, da ein Aufstellungsbeschluss Voraussetzung zum Erlass einer Veränderungssperre ist

 


 

Es erfolgte keine Beratung über den Beschlussvorschlag:

 

  1. Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 90 r das Gebiet westlich der Lohstraße, östlich der Grünanlage Mühlenberg, südlich vom Distelweg und nördlich der Verlängerung zur Beethovenstraße ab Lohstraße 1b wird zur Sicherung dieser Planung der beigefügte Entwurf (siehe Anlage 2) über die Veränderungssperre als Satzung der Gemeinde Stockelsdorf beschlossen.

 

  1. Die oben genannte Satzung ist gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 


 

 

Anzahl der gesetzlichen Mandatsträger/innen: 15

Anzahl der anwesenden Mandatsträger/innen: 15